Eine Berechtigung zur freiwilligen Versicherung besteht für Versicherte, die
nicht versicherungspflichtig sind. Für (volle) Monate, in denen durch die
Arbeitsagentur eine Sperrzeit verhängt wurde, können damit freiwillige
Beiträge entrichtet werden. Für daran anschließende Zeiten eines Leistungs-
bezugs durch die Arbeitsagentur ist eine freiwillige Versicherung nicht
möglich.
Sofern Sie nicht am Abbuchungsverfahren teilnehmen, ist auch die Zahlung eines
Gesamtbetrags möglich. Als späteste Zahlungsfrist für freiwillige Beiträge des
laufenden Jahres ist dabei der 31. März des nachfolgenden Jahres zu beachten.
Ungeachtet der allgemeinen Berechtigung für eine freiwillige Versicherung,
empfehlen wir aber grundsätzlich eine persönliche Beratung, bei der gezielt
auf Ihre persönliche Situation, im Besonderen hinsichtlich der Erfüllung von
versicherungsrechtlichen Voraussetzungen zu den verschiedenen Rentenarten,
abgestellt werden kann.