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Experten-Antwort

freiwillige Beiträge in die GRV

von Gerd Hilger22.10.2016 | 10:36
1095 Ansichten
5 Antworten

Fragen beantworten Expertinnen und Experten der Deutschen Rentenversicherung.

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Sehr geehrte Damen und Herren, ich schließe zum 31.12.16 einen Aufebeungsvertrag mit meinem Arbeitgeber und bin dann für das Jahr 2017 als "arbeitssuchend" gemeldet. In diesem Jahr möchte ich freiwillige Renteneinzahlungen leisten. Muss ich diese Beiträge als monatliche Leistungen erbringen oder kann ich auch im Dezember 2017 einen "Jahresbeitrag" einmalig einzahlen ? Gibt es hierfür eine besondere Bankverbindung ? Vielen Dank für Ihre Hilfe Gerd Hilger

Antworten vom Expertenteam

Alle Antworten im Überblick · chronologisch sortiert

2
Expertenantwort · 1Deutsche Rentenversicherung

Eine Berechtigung zur freiwilligen Versicherung besteht für Versicherte, die

nicht versicherungspflichtig sind. Für (volle) Monate, in denen durch die

Arbeitsagentur eine Sperrzeit verhängt wurde, können damit freiwillige

Beiträge entrichtet werden. Für daran anschließende Zeiten eines Leistungs-

bezugs durch die Arbeitsagentur ist eine freiwillige Versicherung nicht

möglich.

Sofern Sie nicht am Abbuchungsverfahren teilnehmen, ist auch die Zahlung eines

Gesamtbetrags möglich. Als späteste Zahlungsfrist für freiwillige Beiträge des

laufenden Jahres ist dabei der 31. März des nachfolgenden Jahres zu beachten.

Ungeachtet der allgemeinen Berechtigung für eine freiwillige Versicherung,

empfehlen wir aber grundsätzlich eine persönliche Beratung, bei der gezielt

auf Ihre persönliche Situation, im Besonderen hinsichtlich der Erfüllung von

versicherungsrechtlichen Voraussetzungen zu den verschiedenen Rentenarten,

abgestellt werden kann.

Expertenantwort · 2Deutsche Rentenversicherung

Eine Berechtigung zur freiwilligen Versicherung besteht für Versicherte, die

nicht versicherungspflichtig sind. Für (volle) Monate, in denen durch die

Arbeitsagentur eine Sperrzeit verhängt wurde, können damit freiwillige

Beiträge entrichtet werden. Für daran anschließende Zeiten eines Leistungs-

bezugs durch die Arbeitsagentur ist eine freiwillige Versicherung nicht

möglich.

Sofern Sie nicht am Abbuchungsverfahren teilnehmen, ist auch die Zahlung eines

Gesamtbetrags möglich. Als späteste Zahlungsfrist für freiwillige Beiträge des

laufenden Jahres ist dabei der 31. März des nachfolgenden Jahres zu beachten.

Ungeachtet der allgemeinen Berechtigung für eine freiwillige Versicherung,

empfehlen wir aber grundsätzlich eine persönliche Beratung, bei der gezielt

auf Ihre persönliche Situation, im Besonderen hinsichtlich der Erfüllung von

versicherungsrechtlichen Voraussetzungen zu den verschiedenen Rentenarten,

abgestellt werden kann.

Deutsche RentenversicherungSie möchten persönlich beraten werden?Beratungsangebote der Deutschen Rentenversicherung

3 Antworten

Klugpuperam 22.10.2016 | 12:22
Hallo Gerd Hilger. Ihr Wunsch nach freiwilliger Versicherung wirft einige Fragen auf. Am besten suchen Sie die nächste Auskunfts- und Beratungsstelle aufsuchen und lassen sich beraten. Wenn Sie den Antrag auf freiwillige Versicherung stellen, können Sie angeben, dass Sie die Beiträge überweisen wollen. Der Bescheid, der am Ende des Antrages steht, wird alles notwendigen Informationen enthalten.
W*lfgangam 22.10.2016 | 18:22
Hallo Gerd Hilger, eine freiwillige Versicherung ist nur dann möglich, wenn im gleichen Zeitraum keine Pflichtversicherung besteht - wie sieht es bei Ihnen mit ALG nach Auflösungsvertrags im nächsten Jahr aus? Ist Pflichtversicherungszeit nach der 'Sperrzeit' ...nur da/Sperrfrist/2 Monate können freiwillige Beiträge platziert werden/für die vollen Monate der Nicht-ALG-Bezugs. und dafür haben Sie bis zum 30.03.2018 Zeit, sich drum zu kümmern. Interessanter könnte eine Ausgleichszahlung für Rentenminderung sein - wenn Sie denn schon Geld in die DRV pulvern wollen: https://www.ihre-vorsorge.de/index.php?id=326&tx_typo3forum_… Nur einer von vielen Beiträgen zu diesem Thema, bei Interesse zwingend Beratung vor Ort erforderlich. Gruß w.
senf-dazuam 24.10.2016 | 11:02
Hallo Herr Hilger! Lasen Sie sich bitte vorher beraten, ob und wann und in welcher Höhe die freiwilligen Beiträge möglich sind. @Wolfgang: vielleicht sind ja noch ein paar Monate nötig, um ein bestimmte Wartezeit zu erfüllen? Das geht nur mit den Beiträgen, uach wenn die Ausgleichszahlung evtl. lukrativer sein mag.
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