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Experten-Antwort

freiwillige Beiträge wegen EM-Anwartschaft

von susi27.01.2014 | 14:02
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3 Antworten

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Hallo, A macht sich nach 20 Jahren Pflichtversicherung zum 1.1.2013 selbständig und möchte die Anwartschaft für EM aufrecht erhalten. Kann A z.B. für 2013 ein Jahr lang keine freiweilligen Beiträge bezahlen und erst 2014 dann mit der Zahlung freiwilliger Beiträge beginnen? Oder muß sich die Beitragszhalung lückenlos anschließen? (Es geht um die 36 Monate innerhalb der letzten 5 Jahre.) Jetzt könnte ja bis Ende März noch für 2013 nachbezahlt werden, oder? Danke für Info!

Antworten vom Expertenteam

Persönlich beantwortet im Expertenforum

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Expertenantwort · 1Deutsche Rentenversicherung

Wie bereits in den vorherigen Beiträgen beschrieben, nutzt eine freiwillige Beitragsentrichtung nur, wenn A bereits vor dem 01.01.1984 die Wartezeit von 5 Jahren erfüllt hat und seitdem durchgehend Zeiten zurückgelegt hat.

Ansonsten kann der Versicherungsschutz für die Erwerbsminderungsrente nur aufrecht erhalten werden, wenn Pflichtbeiträge entrichtet werden. Auch wir empfehlen bei einer Auskunfts- und Beratungsstelle vorzusprechen und sich bezüglich der Möglichkeiten, z. B. Antragspflichtversicherung für Selbständige, im konkreten Fall beraten zu lassen.

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2 Antworten

_icham 27.01.2014 | 14:26
A kann mit freiwilligen Beiträgen dem EM-Schutz nicht aufrecht erhalten, dazu hätte er schon vor dem Jahr 1984 mindestens 5 Jahre Beiträge entrichtet haben müssen (Variante 1). Variante 2 ist, dass in den letzten 5 Jahren vor Eintritt der Erwerbsminderung mindestens 3 Jahre PFLICHTbeiträge entrichtet wurden. Dazu gibts die Möglichkeit der Antragspflichtversicherung für Selbständige. Beratung wäre hier vielleicht ganz angebracht.
Nick L. Beckam 27.01.2014 | 14:26
Wenn es ausschließlich um die Regelung der 36 Monate innerhalb der letzten 5 Jahre geht, helfen freiwillige (!) Beiträge da gar nicht, da es sich um Pflicht(!)beiträge handeln muss, um die versicherungsrechtlichen Voraussetzungen zu erfüllen, nachzulesen in § 43 SGB VI. Ob freiwillige Beiträge hingegen die Anwartschaft auf eine Rente wegen Erwerbsminderung aus der Regelung des § 241 SGB VI erhalten, verrät ein Blick in den Versicherungsverlauf, das kann hier also nicht geklärt werden. Falls dem so ist, müssen diese jedoch lückenlos (!) gezahlt werden. Bis zum 31. März 2014 kann das für 2013 vorgenommen werden, ja. Wenn Pflichtbeiträge jedoch "erst" seit 20 Jahren (etwa 1994) gezahlt werden, dürfte dies jedoch eher nicht in Frage kommen.
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