Wie bereits in den vorherigen Beiträgen beschrieben, nutzt eine freiwillige Beitragsentrichtung nur, wenn A bereits vor dem 01.01.1984 die Wartezeit von 5 Jahren erfüllt hat und seitdem durchgehend Zeiten zurückgelegt hat.
Ansonsten kann der Versicherungsschutz für die Erwerbsminderungsrente nur aufrecht erhalten werden, wenn Pflichtbeiträge entrichtet werden. Auch wir empfehlen bei einer Auskunfts- und Beratungsstelle vorzusprechen und sich bezüglich der Möglichkeiten, z. B. Antragspflichtversicherung für Selbständige, im konkreten Fall beraten zu lassen.