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Experten-Antwort

Freiwillige Rentenversicherung

von Elke 196020.06.2017 | 16:09
1152 Ansichten
21 Antworten

Fragen beantworten Expertinnen und Experten der Deutschen Rentenversicherung.

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Sehr geehrte Damen und Herren, ich bin alleinstehend und habe einige Jahre meinen schwer pflegebedürftigen Vater betreut. Nun ist mein Vater verstorben. Bisher war ich über die Pflegeversicherung rentenversichert. Ich gehe davon aus, dass die Pflegeversicherung die Beiträge noch für Juni bezahlt. Um keine Lücke entstehen zu lassen, möchte ich mich ab 01.07.2017 freiwillig versichern. Wie hoch wäre der Rentenbeitrag ab Juli? Einkünfte habe ich ab Juli keine mehr. Da mein Schonvermögen etwas über den Freibetrag liegt, wollte ich erst mal kein Hartz IV beantragen und mir auch erst einmal eine Wohnung suchen. Müsste ich ansonsten Hartz IV ohne Leistungsbezug beantragen, um nahtlos rentenversichert zu sein?

1 Experten-Antwort

Experten-Antwortam 21.06.2017 | 09:17

Hallo Elke 1960,

Informationen zur freiwilligen Versicherung können Sie der Broschüre "Freiwillig rentenversichert: Ihre Vorteile" entnehmen:

http://www.deutsche-rentenversicherung.de/Allgemein/de/Inhalt/5_Services/03

_broschueren_und_mehr/01_broschueren/01_national/freiwillig_

rentenversichert_ihre_vorteile.pdf?__blob=publicationFile&v=30

Bitte lassen Sie sich bei einer Auskunfts- und Beratungsstelle Ihres Rentenversicherungsträgers beraten.

20 Antworten

senf-dazuam 20.06.2017 | 16:41
Hallo Elke! Welche "Lücke" meinen Sie? Freiwillige Beiträge können Sie ab 84,15 Euro pro Monat zahlen. Die daraus resultierende monatliche Rente liegt im Bereich von 4 Euro für jedes Jahr freiwilligen Mindestbeitrag. Wenn Sie ein Erwerbsminderung mit abdecken wollen, sind freiwillige Beiträge nur möglich, wenn 1984 die allgemeine Wartezeit erfüllt war und seitdem lückenlos Beitragszeiten, Anrechnungszeiten, etc. vorliegen. Ggf. wäre ein versicherungspflichtiger Minijob besser geeignet?
KSCam 20.06.2017 | 17:50
Da gibts doch nur eines: einen Termin zur persönlichen Beratung ausmachen und alles klären. Zeit genug dafür sollte sein. Alles per Forum klären zu wollen ist eher suboptimal....
T. Ahrensam 20.06.2017 | 18:53
Da gibts doch nur eines: einen Termin zur persönlichen Beratung ausmachen und alles klären. Zeit genug dafür sollte sein. Alles per Forum klären zu wollen ist eher suboptimal....
Deine Rat-Schläge sind auch suboptimal, du Absteiger.
Hallo S. Kenschke, KSC hat genau die richtige Antwort gegeben. Am besten ist ein Beratungstermin. Ihr Kommentar ist überflüssig!
KSCam 20.06.2017 | 19:22
Wäre jetzt doch gespannt was der Rentenfuchs S. Kenschke jemandem rät von dem er nur weiß, dass die Kundin mal Pflegebeiträge im Rentenkonto hat.
Fastrentneram 20.06.2017 | 19:43
Ja S. Kenscke, man sollte nur hier schreien, wenn man ein Mindestmaß an rentenrechtlichen Kenntnissen besitzt. Ihr Kommentar lässt erahnen, dass Sie diese Kenntnisse nicht haben und daher sollten Sie besser schweigen!
W*lfgangam 20.06.2017 | 19:47
Ergänzend, für Elke: Sie können sich Zeit lassen, da freiwillige Beiträge noch bis zum 31.03.2018 für die Lücken in 2017 nachgezahlt werden können. Da Sie nur wegen Schonvermögen keinen ALG2-Anspruch haben, wäre diese Frage auch zu berücksichtigen, ob Sie auch mit Ihrer Rente dann ggf. auf Sozialhilfe/Grundsicherung angewiesen wären ...in dem Fall macht eine Steigerung der Rente mit freiwilligen Beiträgen keinen Sinn, wenn das Sozialamt den 'Mehrwert' wieder einkassiert. Die Meldung arbeitssuchend könnte sinnvoll sein, wenn man Ihren bisherigen Versicherungsverlauf kennen würden. Insofern sollte Sie eher keinen fernen Termin in der nächsten Beratungsstelle ausmachen, sondern einfach ins Wartezimmer rein und ein wenig Sitzefleisch mitbringen, um das umgehend zu klären/eine rückwirkende Arbeitslosigkeitsmeldung ist nicht möglich – sie sollte spätestens am 31.07. beginnen (was rentenrechtlich keine Lücke wäre, da Juni und Juli 'angekratzt'). Gruß w.
Bierpreisdeckelam 20.06.2017 | 21:44
Da gibts doch nur eines: einen Termin zur persönlichen Beratung ausmachen und alles klären. Zeit genug dafür sollte sein. Alles per Forum klären zu wollen ist eher suboptimal....
Ergänzend, für Elke: Sie können sich Zeit lassen, da freiwillige Beiträge noch bis zum 31.03.2018 für die Lücken in 2017 nachgezahlt werden können. Da Sie nur wegen Schonvermögen keinen ALG2-Anspruch haben, wäre diese Frage auch zu berücksichtigen, ob Sie auch mit Ihrer Rente dann ggf. auf Sozialhilfe/Grundsicherung angewiesen wären ...in dem Fall macht eine Steigerung der Rente mit freiwilligen Beiträgen keinen Sinn, wenn das Sozialamt den 'Mehrwert' wieder einkassiert. Die Meldung arbeitssuchend könnte sinnvoll sein, wenn man Ihren bisherigen Versicherungsverlauf kennen würden. Insofern sollte Sie eher keinen fernen Termin in der nächsten Beratungsstelle ausmachen, sondern einfach ins Wartezimmer rein und ein wenig Sitzefleisch mitbringen, um das umgehend zu klären/eine rückwirkende Arbeitslosigkeitsmeldung ist nicht möglich – sie sollte spätestens am 31.07. beginnen (was rentenrechtlich keine Lücke wäre, da Juni und Juli 'angekratzt'). Gruß w.
Man kann sogar bis 2.4.18 freiwillige Beiträge für 2017 zahlen, richtig?
Denkhilfeam 20.06.2017 | 22:18
Falsch ...und nun fangen Sie an Nachzudenken, wo der Fehler in Ihrer Antwort liegt ;-) Gruß w.
Bei mir gibt es keinen Fehler. 31.03.18 ist ein Samstag... und jetzt nocmal Nachdenken!
R3 Wirksamkeit von freiwilligen Beiträgen (Absatz 2) § 197 Abs. 2 SGB VI lässt die wirksame Zahlung freiwilliger Beiträge bis zum 31.03. des Folgejahres ihrer Bestimmung zu. Fällt der 31.03. auf einen Sonn- oder deutschen gesetzlichen Feiertag oder auf einen Sonnabend, endet die Zahlungsfrist gemäß § 26 Abs. 3 SGB X >>(SGB X § 26 G0) mit Ablauf des nächstfolgenden Werktages.
Bierpreisdeckelam 20.06.2017 | 22:16
Man kann sogar bis 2.4.18 freiwillige Beiträge für 2017 zahlen, richtig?
Falsch ...und nun fangen Sie an Nachzudenken, wo der Fehler in Ihrer Antwort liegt ;-) Gruß w.
Bei mir gibt es keinen Fehler. 31.03.18 ist ein Samstag... und jetzt nocmal Nachdenken!
B´sonam 21.06.2017 | 13:22
Zitat von Denkhilfe anzeigen
Man kann sogar bis 2.4.18 freiwillige Beiträge für 2017 zahlen, richtig?
Falsch ...und nun fangen Sie an Nachzudenken, wo der Fehler in Ihrer Antwort liegt ;-) Gruß w.
Bei mir gibt es keinen Fehler. 31.03.18 ist ein Samstag... und jetzt nocmal Nachdenken!
R3 Wirksamkeit von freiwilligen Beiträgen (Absatz 2) § 197 Abs. 2 SGB VI lässt die wirksame Zahlung freiwilliger Beiträge bis zum 31.03. des Folgejahres ihrer Bestimmung zu. Fällt der 31.03. auf einen Sonn- oder deutschen gesetzlichen Feiertag oder auf einen Sonnabend, endet die Zahlungsfrist gemäß § 26 Abs. 3 SGB X >>(SGB X § 26 G0) mit Ablauf des nächstfolgenden Werktages.
Man kann die freiwilligen Beiträge auch später einzahlen, entscheidend ist die rechtzeitige Antragstellung.
Unwissendeam 21.06.2017 | 15:30
wirksame Zahlung
Ein guter Ansatz, verfolgen Sie den weiter - und Sie haben eine Chance in den Berater-Status erhoben zu werden :-) Gruß w.
Lieber W*lfgang, Ihr etwas überheblicher Ansatz war zwar nicht ganz gelungen, aber Sie haben durchaus auch positives Potential, in den Berater-Status erhoben zu werden :-)
W*lfgangam 21.06.2017 | 19:57
Zitat von Unwissende anzeigen
Ein guter Ansatz, verfolgen Sie den weiter - und Sie haben eine Chance in den Berater-Status erhoben zu werden :-) Gruß w.
Lieber W*lfgang, Ihr etwas überheblicher Ansatz war zwar nicht ganz gelungen, aber Sie haben durchaus auch positives Potential, in den Berater-Status erhoben zu werden :-)
Hallo Unwissende, na, wenigstens hat auch B´son den kleinen logistischen Fehler erkannt/es sowieso gewusst! - mir wäre es fast peinlich gewesen, das Rätsel hier aufzulösen (sollte lediglich zum Nachdenken anregen), da es zum Allgemeinwissen gehört, was allein schon Antragsfristen bewirken, bevor es zur Umsetzung/hier Beitragszahlung kommt :-) Und so'n *Scheiß/Einzahlung bis Datum-xyz lesen Sie dann auch noch in der nächsten 'Bunten Praline', legen mir den sorgfältige ausgeschnippelten Artikel auf dem Schreibtisch, wo ich Ihnen mit mildlächelnden Worten den wahren Hintergrund erkläre – in einem Rentenforum der DRV hat das allerdings so nichts zu suchen, bzw. als dankbarer 'Aufhänger' für Unwissende *g richtig dargestellt/korrigiert zu werden. Gruß w.
Unwissendeam 22.06.2017 | 08:39
tzzz, ich sag's ja: überheblich! Dann befragen Sie doch einfach mal 100 Leute auf der Straße, wann die Frist endet. Ich glaube nicht, dass Ihnen sehr viele die richtige Antwort geben können. Es reicht aber schon aus, wenn es nur ein einziger nicht weiß. Auch der hat - trotz vermeintlich fehlender Allgemeinbildung - ein Recht darauf, die genaue Antwort auf die Frage zu bekommen, statt eines überheblichen "Denken Sie doch mal nach ...". Kann es sein, dass Sie ein wenig in abgehobenen Sphären schweben? Na, wenn das alles in der nächsten "Bunten" oder "Praline" steht, dann können wir dieses Forum ja eigentlich schließen... Und sorry: Im Gegensatz zu Ihnen lese ich weder die "Bunte" noch die "Praline". Hallo?!? Selbstverständlich gehört die Berechnung der Fristen nach § 26 SGB X i. V. m. § 197 Abs. 2 SGB VI (= tiefstes Rentenrecht) für die Zahlung freiwilliger Beiträge zur RENTENVERSICHERUNG (= DRV) in dieses Forum. Denken Sie doch erst mal nach, bevor Sie so einen Unsinn schreiben! Ihre Überheblichkeit kennt wohl keine Grenzen?
Genervteram 22.06.2017 | 12:55
So langsam wird mir W*lfgang mit seinem Sarkasmus auch unsympathisch.
Grokoam 22.06.2017 | 18:18
Zitat von Unwissende anzeigen
... da es zum Allgemeinwissen gehört, was allein schon Antragsfristen bewirken ...
tzzz, ich sag's ja: überheblich! Dann befragen Sie doch einfach mal 100 Leute auf der Straße, wann die Frist endet. Ich glaube nicht, dass Ihnen sehr viele die richtige Antwort geben können. Es reicht aber schon aus, wenn es nur ein einziger nicht weiß. Auch der hat - trotz vermeintlich fehlender Allgemeinbildung - ein Recht darauf, die genaue Antwort auf die Frage zu bekommen, statt eines überheblichen "Denken Sie doch mal nach ...". Kann es sein, dass Sie ein wenig in abgehobenen Sphären schweben? Na, wenn das alles in der nächsten "Bunten" oder "Praline" steht, dann können wir dieses Forum ja eigentlich schließen... Und sorry: Im Gegensatz zu Ihnen lese ich weder die "Bunte" noch die "Praline". Hallo?!? Selbstverständlich gehört die Berechnung der Fristen nach § 26 SGB X i. V. m. § 197 Abs. 2 SGB VI (= tiefstes Rentenrecht) für die Zahlung freiwilliger Beiträge zur RENTENVERSICHERUNG (= DRV) in dieses Forum. Denken Sie doch erst mal nach, bevor Sie so einen Unsinn schreiben! Ihre Überheblichkeit kennt wohl keine Grenzen?
da wo Arroganz endet, fängt der Wolfgang an.
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