Fragen beantworten Expertinnen und Experten der Deutschen Rentenversicherung.
Zur Experten-Antwort springenHallo Elke 1960,
Informationen zur freiwilligen Versicherung können Sie der Broschüre "Freiwillig rentenversichert: Ihre Vorteile" entnehmen:
http://www.deutsche-rentenversicherung.de/Allgemein/de/Inhalt/5_Services/03
_broschueren_und_mehr/01_broschueren/01_national/freiwillig_
rentenversichert_ihre_vorteile.pdf?__blob=publicationFile&v=30
Bitte lassen Sie sich bei einer Auskunfts- und Beratungsstelle Ihres Rentenversicherungsträgers beraten.
Hallo S. Kenschke, KSC hat genau die richtige Antwort gegeben. Am besten ist ein Beratungstermin. Ihr Kommentar ist überflüssig!Da gibts doch nur eines: einen Termin zur persönlichen Beratung ausmachen und alles klären. Zeit genug dafür sollte sein. Alles per Forum klären zu wollen ist eher suboptimal....Deine Rat-Schläge sind auch suboptimal, du Absteiger.
Man kann sogar bis 2.4.18 freiwillige Beiträge für 2017 zahlen, richtig?Da gibts doch nur eines: einen Termin zur persönlichen Beratung ausmachen und alles klären. Zeit genug dafür sollte sein. Alles per Forum klären zu wollen ist eher suboptimal....Ergänzend, für Elke: Sie können sich Zeit lassen, da freiwillige Beiträge noch bis zum 31.03.2018 für die Lücken in 2017 nachgezahlt werden können. Da Sie nur wegen Schonvermögen keinen ALG2-Anspruch haben, wäre diese Frage auch zu berücksichtigen, ob Sie auch mit Ihrer Rente dann ggf. auf Sozialhilfe/Grundsicherung angewiesen wären ...in dem Fall macht eine Steigerung der Rente mit freiwilligen Beiträgen keinen Sinn, wenn das Sozialamt den 'Mehrwert' wieder einkassiert. Die Meldung arbeitssuchend könnte sinnvoll sein, wenn man Ihren bisherigen Versicherungsverlauf kennen würden. Insofern sollte Sie eher keinen fernen Termin in der nächsten Beratungsstelle ausmachen, sondern einfach ins Wartezimmer rein und ein wenig Sitzefleisch mitbringen, um das umgehend zu klären/eine rückwirkende Arbeitslosigkeitsmeldung ist nicht möglich – sie sollte spätestens am 31.07. beginnen (was rentenrechtlich keine Lücke wäre, da Juni und Juli 'angekratzt'). Gruß w.
R3 Wirksamkeit von freiwilligen Beiträgen (Absatz 2) § 197 Abs. 2 SGB VI lässt die wirksame Zahlung freiwilliger Beiträge bis zum 31.03. des Folgejahres ihrer Bestimmung zu. Fällt der 31.03. auf einen Sonn- oder deutschen gesetzlichen Feiertag oder auf einen Sonnabend, endet die Zahlungsfrist gemäß § 26 Abs. 3 SGB X >>(SGB X § 26 G0) mit Ablauf des nächstfolgenden Werktages.Falsch ...und nun fangen Sie an Nachzudenken, wo der Fehler in Ihrer Antwort liegt ;-) Gruß w.Bei mir gibt es keinen Fehler. 31.03.18 ist ein Samstag... und jetzt nocmal Nachdenken!
Bei mir gibt es keinen Fehler. 31.03.18 ist ein Samstag... und jetzt nocmal Nachdenken!Man kann sogar bis 2.4.18 freiwillige Beiträge für 2017 zahlen, richtig?Falsch ...und nun fangen Sie an Nachzudenken, wo der Fehler in Ihrer Antwort liegt ;-) Gruß w.
Man kann die freiwilligen Beiträge auch später einzahlen, entscheidend ist die rechtzeitige Antragstellung.R3 Wirksamkeit von freiwilligen Beiträgen (Absatz 2) § 197 Abs. 2 SGB VI lässt die wirksame Zahlung freiwilliger Beiträge bis zum 31.03. des Folgejahres ihrer Bestimmung zu. Fällt der 31.03. auf einen Sonn- oder deutschen gesetzlichen Feiertag oder auf einen Sonnabend, endet die Zahlungsfrist gemäß § 26 Abs. 3 SGB X >>(SGB X § 26 G0) mit Ablauf des nächstfolgenden Werktages.Bei mir gibt es keinen Fehler. 31.03.18 ist ein Samstag... und jetzt nocmal Nachdenken!Man kann sogar bis 2.4.18 freiwillige Beiträge für 2017 zahlen, richtig?Falsch ...und nun fangen Sie an Nachzudenken, wo der Fehler in Ihrer Antwort liegt ;-) Gruß w.
Lieber W*lfgang, Ihr etwas überheblicher Ansatz war zwar nicht ganz gelungen, aber Sie haben durchaus auch positives Potential, in den Berater-Status erhoben zu werden :-)wirksame ZahlungEin guter Ansatz, verfolgen Sie den weiter - und Sie haben eine Chance in den Berater-Status erhoben zu werden :-) Gruß w.
Hallo Unwissende, na, wenigstens hat auch B´son den kleinen logistischen Fehler erkannt/es sowieso gewusst! - mir wäre es fast peinlich gewesen, das Rätsel hier aufzulösen (sollte lediglich zum Nachdenken anregen), da es zum Allgemeinwissen gehört, was allein schon Antragsfristen bewirken, bevor es zur Umsetzung/hier Beitragszahlung kommt :-) Und so'n *Scheiß/Einzahlung bis Datum-xyz lesen Sie dann auch noch in der nächsten 'Bunten Praline', legen mir den sorgfältige ausgeschnippelten Artikel auf dem Schreibtisch, wo ich Ihnen mit mildlächelnden Worten den wahren Hintergrund erkläre – in einem Rentenforum der DRV hat das allerdings so nichts zu suchen, bzw. als dankbarer 'Aufhänger' für Unwissende *g richtig dargestellt/korrigiert zu werden. Gruß w.Ein guter Ansatz, verfolgen Sie den weiter - und Sie haben eine Chance in den Berater-Status erhoben zu werden :-) Gruß w.Lieber W*lfgang, Ihr etwas überheblicher Ansatz war zwar nicht ganz gelungen, aber Sie haben durchaus auch positives Potential, in den Berater-Status erhoben zu werden :-)
da wo Arroganz endet, fängt der Wolfgang an.... da es zum Allgemeinwissen gehört, was allein schon Antragsfristen bewirken ...tzzz, ich sag's ja: überheblich! Dann befragen Sie doch einfach mal 100 Leute auf der Straße, wann die Frist endet. Ich glaube nicht, dass Ihnen sehr viele die richtige Antwort geben können. Es reicht aber schon aus, wenn es nur ein einziger nicht weiß. Auch der hat - trotz vermeintlich fehlender Allgemeinbildung - ein Recht darauf, die genaue Antwort auf die Frage zu bekommen, statt eines überheblichen "Denken Sie doch mal nach ...". Kann es sein, dass Sie ein wenig in abgehobenen Sphären schweben? Na, wenn das alles in der nächsten "Bunten" oder "Praline" steht, dann können wir dieses Forum ja eigentlich schließen... Und sorry: Im Gegensatz zu Ihnen lese ich weder die "Bunte" noch die "Praline". Hallo?!? Selbstverständlich gehört die Berechnung der Fristen nach § 26 SGB X i. V. m. § 197 Abs. 2 SGB VI (= tiefstes Rentenrecht) für die Zahlung freiwilliger Beiträge zur RENTENVERSICHERUNG (= DRV) in dieses Forum. Denken Sie doch erst mal nach, bevor Sie so einen Unsinn schreiben! Ihre Überheblichkeit kennt wohl keine Grenzen?
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