Hallo Claudia,
eine vorzeitige Altersrente kommt ohne Vorliegen einer Schwerbehinderung frühestens nach vollendetem 63. Lebensjahr in Betracht, wenn die Wartezeit von 35 Jahren erfüllt ist. Inwieweit Zeiten der Kindererziehung für diese 35 Jahre mitgezählt werden können, ist im Einzelfall zu klären. Sind die grundsätzlich anrechenbaren Zeiten der Kindererziehung bereits anderweitig mit rentenrechtlichen Zeiten belegt, dürfen diese Zeiten nicht doppelt gezählt werden. Für Jahrgang 1959 ist die Regelaltersgrenze mit 66 Jahren und 2 Monaten festgelegt. Die vorzeitige Inanspruchnahme der Rente wäre deshalb mit 11,4% Abschlag verbunden. In einem Beratungsgespräch könnten Sie klären, ob Sie die Chance haben, die Wartezeit von 45 Jahren zu erreichen, um evtl. vor Erreichen der Regelaltersrente eine abschlagsfreie Altersrente erhalten zu können.