Nicht zum Arbeitseinkommen rechnen u.a.Gewinnanteile aus Anteilen an Gesellschaften mit beschränkter Haftung; diese gehören zu den Einkünften aus Kapitalvermögen (§ 2 Abs. 1 Nr. 5, § 20 Abs. 1 EStG); die Gewinnausschüttung der GmbH an Gesellschafter-Geschäftsführer in Form von Gehalt stellt aber Arbeitsentgelt dar, das zu berücksichtigen ist.