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Experten-Antwort

Gesetzliche Krankenkasse

von Kuddel06.12.2016 | 21:14
1508 Ansichten
8 Antworten

Fragen beantworten Expertinnen und Experten der Deutschen Rentenversicherung.

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Hallo...ich bin privat versichert und bekomme schon eine Altersrente. Meine Ehefrau ist in der AOK und war immer dort. Uns interessiert, wie es im Todesfall ist. Wenn meine Frau zuerst stirbt...kann ich dann in die AOK, wenn ich eine Witwenrente bekomme?

Antworten vom Expertenteam

Persönlich beantwortet im Expertenforum

1
Expertenantwort · 1Deutsche Rentenversicherung

Wenden Sie sich bitte an die jeweilige gesetzliche Krankenkasse. Die Entscheidung über eine etwaige Versicherungspflicht trifft ohnehin alleinig die Krankenkasse. Der Rentenversicherungsträger ist an diese Entscheidung gebunden.

MFG

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7 Antworten

W*lfgangam 06.12.2016 | 22:18
Hallo Kuddel, Sie sind versicherungsfrei in der GKV, Sie bleiben versicherungsfrei. Ein Ableitung aus der Versicherungspflicht der Verstorbenen erfolgt in diesem Fall nicht: Versicherungspflicht (§ 5 Abs. 2) https://www.gesetze-im-internet.de/sgb_5/__6.html Ausschluss der Versicherungspflicht (§ 6, Abs. 1, 2, 3, 3a) https://www.gesetze-im-internet.de/sgb_5/__6.html So meine 'Einschätzung'. Genaueres erfahren Sie über die AOK oder vielleicht auch hier: http://www.krankenkassenforum.de/ Gruß w.
Friedricham 07.12.2016 | 09:38
Hallo Wolfgang, ich bin der Ansicht dass Sie mit Ihrer Auskunft falsch liegen. Kuddel schrieb nur, dass er in der PKV ist, von Versicherungsfreiheit hat er nichts geschrieben. Also prüft die zuständige AOK beim Tod der Ehefrau zuerst ob er selber die Voraussetzungen für die KVdR erfüllt hat, falls das nicht der Fall ist, wird die Voraussetzung bei der Verstorbenen geprüft. Diese ist lt. Aussage von Kuddel in der AOK pflichtversichert, somit wird diese Pflicht auf den Witwer übertragen und er kommt m.E. in die KVdR und somit in die AOK.
_icham 07.12.2016 | 10:50
Aus dem Merkblatt R815 (Krankenversicherung der Rentner) Bei Anträgen auf Hinterbliebenenrente gelten grundsätzlich die gleichen Voraussetzungen für den Eintritt der Versicherungspflicht in der KVdR wie bei einem Antrag auf Rente aus der eigenen Versicherung. Die Vorversicherungszeit kann bei Hinterbliebenenrenten durch den Rentenantragsteller selbst oder durch den verstorbenen Angehörigen erfüllt werden. War der Verstorbene bereits Mitglied in der KVdR oder nur wegen eines Ausschlusstatbestandes oder einer Vorrangversicherung (vergleiche Frage 5) nicht in der KVdR, aber in der gesetzlichen Krankenversicherung versichert, gilt die Vorversicherungszeit ebenfalls in der Person des Rentenantragstellers als erfüllt. Wolfgang hat schon Recht, nur wenn der Witwer gesetzlich krankenversichert wäre, was er nach eigenen Angaben nicht ist, kann die Vorversicherungszeit über die Verstorbene erfüllt werden.
Friedricham 07.12.2016 | 11:40
Zitat von _ich anzeigenausblenden
Bei Anträgen auf Hinterbliebenenrente gelten grundsätzlich die gleichen Voraussetzungen für den Eintritt der Versicherungspflicht in der KVdR wie bei einem Antrag auf Rente aus der eigenen Versicherung. Die Vorversicherungszeit kann bei Hinterbliebenenrenten durch den Rentenantragsteller selbst oder durch den verstorbenen Angehörigen erfüllt werden. War der Verstorbene bereits Mitglied in der KVdR oder nur wegen eines Ausschlusstatbestandes oder einer Vorrangversicherung (vergleiche Frage 5) nicht in der KVdR, aber in der gesetzlichen Krankenversicherung versichert, gilt die Vorversicherungszeit ebenfalls in der Person des Rentenantragstellers als erfüllt. Wolfgang hat schon Recht, nur wenn der Witwer gesetzlich krankenversichert wäre, was er nach eigenen Angaben nicht ist, kann die Vorversicherungszeit über die Verstorbene erfüllt werden. Dann lesen Sie sich die Antwort von Wolfgang noch mal genau an, er schreibt dass die KVdR NICHT aus der Versicherung der Verstorbenen abgeleitet werden kann, was ja lt. Ihrer Aussage doch gemacht wird.
KPJMKam 07.12.2016 | 12:18
Hallo. Ich sehe das so . Er wird nach SGB5 §5.1 .11 versicherungplichtig. Vorversicherung abgeleitet §5.2 zweiter Satz. Nicht versicherungsfrei §6. 3a letzter Satz. Also kommt er in die KVdR.
_icham 07.12.2016 | 12:51
Er wird nach §5.1.11 versicherungspflichtig wg. der Vorversicherung ist aber: nach §6.3a sehr wohl versicherungsfrei (1. Satz) letzter Satz im Abs. 3a ist: Satz 1 gilt nicht für Personen, die nach § 5 Abs. 1 Nr. 13 versicherungspflichtig sind Nr. 13 sind diejenigen, die bisher gar nicht krankenversichert waren, das trifft ja hier nicht zu. Also keine KVDR
W*lfgangam 07.12.2016 | 20:37
Zitat von _ich anzeigenausblenden
Hallo. Ich sehe das so . Er wird nach SGB5 §5.1 .11 versicherungplichtig. Vorversicherung abgeleitet §5.2 zweiter Satz. Nicht versicherungsfrei §6. 3a letzter Satz. Also kommt er in die KVdR.
Er wird nach §5.1.11 versicherungspflichtig wg. der Vorversicherung ist aber: nach §6.3a sehr wohl versicherungsfrei (1. Satz) letzter Satz im Abs. 3a ist: Satz 1 gilt nicht für Personen, die nach § 5 Abs. 1 Nr. 13 versicherungspflichtig sind Nr. 13 sind diejenigen, die bisher gar nicht krankenversichert waren, das trifft ja hier nicht zu. Also keine KVDR
Hallo _ich, genauso lese ich das auch, ich habe es nur nicht so schön punktuell aus den §§ dargestellt wie Sie. Natürlich könnte die Versicherungspflicht/KVdR (§ 5) über die GKV der Verstorbenen greifen, wenn sie nicht gleich wieder durch einen Auschlusstatbestand gekillt wird (§ 6 ...hier tippe ich eher auf Abs. 3 - als PKV-Versicherter bekommt er eine Altersrente, dürfte demnach 'nur' Beschäftigter gewesen sein und nicht zu den anderen generell versicherungsfreien Personen gehören). Mit der Experte/in-Antwort stimme ich daher nicht 100% überein, denn hier geht es bereits um die fristgerechte Beantragung des KV-Beitragszuschusses *) ...die Frage ist normale Frage des Rentenantrages und _dafür_ muss ich zwingend mögliche Hintergründe wenigstens ansatzweise kennen, um das Kreuz vorsorglich bei (ja/Zuschuss) zu setzen! Wenn da nicht 1-2 x im Jahr diese 'blöden' Zuschussanträge bei mir auflaufen würden "Warum ist der nicht gleich mit beantragt worden (die KVdR-Sache/Ausschluss ist doch eindeutig oder wenigstens zweifelhaft erkennbar gewesen)/wo haben Sie den Antrag aufnehmen lassen? ...aha, die 'werten' DRV-KollegInnen 500 m weiter ;-) *) auf eine äußerst selten genutzte 3-Monate-Ausschlussfrist der KVdR will ich an dieser Stelle nur am Rande hinweisen - wirksame Antragsfristen/Terminvereinbarungen gegen 3 Monate gehen da schon nahe an das Überschreiten dieser Frist heran. Nebenbei, weil es passt, auch die zwingende Begrenzung des Beitragszuschuss bei Beihilfeberechtigen – das schreib ich doch gleich mit den Rentenantrag an dieser Stelle rein. Überläuft der bisher unschädliche Betrag in 10 Jahren nach Anpassungen den Grenzwert (40,99 EUR), ist doch rechtlich alles geritzt. So, musste mal (wieder) gesagt werden ... :-) Gruß w.
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