Wenden Sie sich bitte an die jeweilige gesetzliche Krankenkasse. Die Entscheidung über eine etwaige Versicherungspflicht trifft ohnehin alleinig die Krankenkasse. Der Rentenversicherungsträger ist an diese Entscheidung gebunden.
MFG
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Wenden Sie sich bitte an die jeweilige gesetzliche Krankenkasse. Die Entscheidung über eine etwaige Versicherungspflicht trifft ohnehin alleinig die Krankenkasse. Der Rentenversicherungsträger ist an diese Entscheidung gebunden.
MFG
Hallo _ich, genauso lese ich das auch, ich habe es nur nicht so schön punktuell aus den §§ dargestellt wie Sie. Natürlich könnte die Versicherungspflicht/KVdR (§ 5) über die GKV der Verstorbenen greifen, wenn sie nicht gleich wieder durch einen Auschlusstatbestand gekillt wird (§ 6 ...hier tippe ich eher auf Abs. 3 - als PKV-Versicherter bekommt er eine Altersrente, dürfte demnach 'nur' Beschäftigter gewesen sein und nicht zu den anderen generell versicherungsfreien Personen gehören). Mit der Experte/in-Antwort stimme ich daher nicht 100% überein, denn hier geht es bereits um die fristgerechte Beantragung des KV-Beitragszuschusses *) ...die Frage ist normale Frage des Rentenantrages und _dafür_ muss ich zwingend mögliche Hintergründe wenigstens ansatzweise kennen, um das Kreuz vorsorglich bei (ja/Zuschuss) zu setzen! Wenn da nicht 1-2 x im Jahr diese 'blöden' Zuschussanträge bei mir auflaufen würden "Warum ist der nicht gleich mit beantragt worden (die KVdR-Sache/Ausschluss ist doch eindeutig oder wenigstens zweifelhaft erkennbar gewesen)/wo haben Sie den Antrag aufnehmen lassen? ...aha, die 'werten' DRV-KollegInnen 500 m weiter ;-) *) auf eine äußerst selten genutzte 3-Monate-Ausschlussfrist der KVdR will ich an dieser Stelle nur am Rande hinweisen - wirksame Antragsfristen/Terminvereinbarungen gegen 3 Monate gehen da schon nahe an das Überschreiten dieser Frist heran. Nebenbei, weil es passt, auch die zwingende Begrenzung des Beitragszuschuss bei Beihilfeberechtigen – das schreib ich doch gleich mit den Rentenantrag an dieser Stelle rein. Überläuft der bisher unschädliche Betrag in 10 Jahren nach Anpassungen den Grenzwert (40,99 EUR), ist doch rechtlich alles geritzt. So, musste mal (wieder) gesagt werden ... :-) Gruß w.Hallo. Ich sehe das so . Er wird nach SGB5 §5.1 .11 versicherungplichtig. Vorversicherung abgeleitet §5.2 zweiter Satz. Nicht versicherungsfrei §6. 3a letzter Satz. Also kommt er in die KVdR.Er wird nach §5.1.11 versicherungspflichtig wg. der Vorversicherung ist aber: nach §6.3a sehr wohl versicherungsfrei (1. Satz) letzter Satz im Abs. 3a ist: Satz 1 gilt nicht für Personen, die nach § 5 Abs. 1 Nr. 13 versicherungspflichtig sind Nr. 13 sind diejenigen, die bisher gar nicht krankenversichert waren, das trifft ja hier nicht zu. Also keine KVDR
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