Fragen beantworten Expertinnen und Experten der Deutschen Rentenversicherung.
Zur Experten-Antwort springenBei Rentenantragstellung mit Rentenbeginn in der Zukunft, sind regelmäßig noch nicht alle für die Rentenberechnung erforderlichen beitragspflichtigen Einnahmen (Arbeitsentgelte) in Ihr Versicherungskonto gemeldet worden. Um einen nahtlosen Übergang in die Altersrente zu gewährleisten, muss Ihr Arbeitgeber auf Ihr Verlangen die beitragspflichtigen Einnahmen für abgelaufene Beschäftigungszeiträume frühestens 3 Monate vor Rentenbeginn "gesondert" melden. Erfolgt eine "Gesonderte Meldung", berechnet der Rentenversicherungsträger für bis zu 3 Monate vor dem Rentenbeginn ("Hochrechnungszeitraum") die voraussichtliche beitragspflichtige Einnahme.
Da Sie Ihre Rente rückwirkend beantragt haben, ist es möglich, dass die Entgeltdaten schon übermittelt wurden und somit keine "Gesonderte Meldung" abgegeben werden muss. Sofern die Daten noch nicht übermittelt wurden, kann diese der Rentenversicherungsträger dann auch direkt beim Arbeitgeber einholen.
Auf Verlangen des Rentenantragstellers hat der Arbeitgeber die beitragspflichtigen Einnahmen für abgelaufene Zeiträume frühestens drei Monate vor Rentenbeginn oder aber auch ggfs. zu einem späteren Zeitpunkt vor Rentenbeginn gesondert zu melden.
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