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Experten-Antwort

Gesonderte Meldung

von Olga17.11.2015 | 15:28
1454 Ansichten
7 Antworten

Fragen beantworten Expertinnen und Experten der Deutschen Rentenversicherung.

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Guten Tag, ich habe bei meinem Besuch in der Beratungsstelle rückwirkend zum 1.10. Rente beantragt. Ist es richtig, dass der Arbeitgeber eine gesonderte Meldung abgeben soll zum 30.9.???

2 Experten-Antworten

Experten-Antwortam 17.11.2015 | 17:05

Bei Rentenantragstellung mit Rentenbeginn in der Zukunft, sind regelmäßig noch nicht alle für die Rentenberechnung erforderlichen beitragspflichtigen Einnahmen (Arbeitsentgelte) in Ihr Versicherungskonto gemeldet worden. Um einen nahtlosen Übergang in die Altersrente zu gewährleisten, muss Ihr Arbeitgeber auf Ihr Verlangen die beitragspflichtigen Einnahmen für abgelaufene Beschäftigungszeiträume frühestens 3 Monate vor Rentenbeginn "gesondert" melden. Erfolgt eine "Gesonderte Meldung", berechnet der Rentenversicherungsträger für bis zu 3 Monate vor dem Rentenbeginn ("Hochrechnungszeitraum") die voraussichtliche beitragspflichtige Einnahme.

Da Sie Ihre Rente rückwirkend beantragt haben, ist es möglich, dass die Entgeltdaten schon übermittelt wurden und somit keine "Gesonderte Meldung" abgegeben werden muss. Sofern die Daten noch nicht übermittelt wurden, kann diese der Rentenversicherungsträger dann auch direkt beim Arbeitgeber einholen.

Experten-Antwortam 18.11.2015 | 08:45

Auf Verlangen des Rentenantragstellers hat der Arbeitgeber die beitragspflichtigen Einnahmen für abgelaufene Zeiträume frühestens drei Monate vor Rentenbeginn oder aber auch ggfs. zu einem späteren Zeitpunkt vor Rentenbeginn gesondert zu melden.

5 Antworten

Die Farbe Schwarzam 17.11.2015 | 15:53
Ja.
W*lfgangam 17.11.2015 | 19:59
Hallo Experte/in, für mich zum Verständnis nachgefragt. Der Antragssteller kann doch die hochzurechnende Zeit selbst bestimmen - oder? Also nur 2 oder auch 1 Monat/den letzten. Gerade zum Jahresende poppt da bei einigen ja noch eine Jahressonderzahlung/Weihnachtsgeld in den Monaten Nov oder Dez ins Konto, die bei Rentenbeginn in 12 / 01 / 02 / 03 im Rahmen der Hochrechnung für 3 Monate unberücksichtigt bleiben würde. Sicher, bei einigen geht's nur um Cent-Beträge, andere bewegen sich schon im EUR-Bereich - und das eine verkürzte/keine Hochrechung bei der ersten Rentenzahlung zu Verzögerungen führen kann, ist auch klar. Gruß w.
hinten wie von vorneam 18.11.2015 | 10:43
Ergänzung: Dabei errechnet sich die Hochrechnung "nach den in den letzten zwölf Kalendermonaten gemeldeten beitragspflichtigen Einnahmen" (§ 194 Abs. 1 S. 3 SGB VI), was zur Folge hat, dass praktisch immer ein November und Dezember in den Zeitraum einfließen, aus dem sich die Hochrechnung errechnet. So fließt auch immer eine dann fällige Einmalzahlung in die Hochrechnung ein, so sie denn regelmäßig erfolgt.
W*lfgangam 18.11.2015 | 20:29
Danke Ihnen beiden. Ergänzend an hinten wie vorne: Schon richtig, dass immer ein Nov/Dez in den letzten 12 Monaten liegt. Rechnerisch findet sich die Sonderzahlung aber nur zu max. 3/12 im hochgerechneten Zeitraum wieder. Gruß w.
HuiBuiam 28.11.2015 | 16:34
Wenn einer die Hochrechnung für sich als nachteilig empfindet...einfach auf die Hochrechnung verzichten! Die Rente ohne die fraglichen Zeiträume feststellen lassen und auf die Neufeststellung mit allen Werten warten. LG
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