Hallo Reckahn,
Anspruch auf große Witwenrente besteht wenn:
-der verstorbene Ehegatte die allgemeine Wartezeit von 60 Kalendermonaten erfüllt hat bzw. als erfüllt gilt, wenn der verst. Versicherte bis zum Tod eine Versichertenrente bezogen hat
-zum Zeitpunkt des Todes eine rechtsgültige Ehe Versicherten bestand
-die Witwe nicht wieder geheiratet hat
-die Ehe mindestens 1 Jahr gedauert hat
-kein bestandskräftiges Rentensplitting durchgeführt wurde und
-die Witwe das 47. Lebensjahr (abhängig vom Todesjahr) vollendet hat
Da Sie eine Versichertenrente beziehen, würde im Todesfalle die große Witwenrente bei rechtzeitiger Antragstellung mit dem Folgemonat des Todestages beginnen.