Hallo, Johanna,
bei der ersten Wiederheirat werden Witwenrenten der Berechtigten mit dem 24-fachen Monatsbeitrag auf Antrag abgefunden. Der Monatsbetrag für die Ermittlung der Rentenhöhe ist der Durchschnitt der für die letzten 12 Kalendermonate geleisteten Witwenrente. Bei Wiederheirat vor Ablauf des 15. Kalendermonats nach dem Tod des Ehemannes ist der Monatsbetrag ohne das sogenannte Sterbevierteljahr heranzuziehen.
Die Wiederheirat hat auf die Zahlung der Altersrente des neuen Ehemannes keinen Einfluss, eine steuerliche Auswirkung könnte allerdings gegeben sein. Weitere Aussagen zum Steuerrecht können wir in diesem Forum nicht treffen. Sollten Sie neben der momentan bezogenen Witwenrente selbst eine eigene monatliche Altersrente beziehen, wird diese bei Wiederheirat weiterhin an Sie ausgezahlt.