Da brauche ich mal etwas Nachhilfe.
In welcher Konstellation wirken sich denn freiwillige Beiträge gegenüber einer Lücke (also Vergleichsberechnung ohne freiwillige Beiträge) negativ aus
(…)
Ein Beispiel, bei dem das nicht so sein sollte, würde mich wirklich interessieren
[/quote]
Hallo Jonny,
Sie haben wohl schlichtweg nicht bedacht, dass freiwillige Beiträge auch neben beitragsfreien Zeiten gezahlt werden können. Dann ergibt sich bei einer "Vergleichsberechnung" auch keine "Lücke".
Brauchen Sie jetzt immer noch ein Rechenbeispiel? :-)
Soso, Sie haben den § 262 also 1989 formuliert.
Das finde ich interessant, da der Referentenentwurf zum "Rentenreformgesetz 1992" bereits 1988 und nicht erst 1989 vorlag und damals schon eine Regelung für Mindestentgeltpunkte bei geringem Arbeitsentgelt enthielt. Im Referentenentwurf von 1988 war die Regelung noch als § 260 SGB VI vorgesehen. Allerdings war schon damals – wie beim heutigen § 262 SGB VI – vorgesehen, dass bei Erfüllung besonderer versicherungsrechtlicher Voraussetzungen (Wartezeit von damals noch 25 Jahren + Durchschnittswert aller vollwertigen Pflicht-BZ unter 0,0625), die Summe der Entgeltpunkte für BEITRAGSZEITEN (damals noch: vor 1973) auf 0,0625 angehoben wird.
Man beachte: Die Summe der BEITRAGSZEITEN – NICHT die Summe der PFLICHT-Beitragszeiten. Also sind hier Beitragszeiten aufgrund freiwilliger Versicherung eingeschlossen.
Dass Beitragszeiten einschließlich freiwilliger Beitragszeiten erhöht werden sollten, hatte sich im Übrigen im Laufe des Gesetzgebungsverfahrens zum RRG 1992 nicht geändert (vgl. BT-Drs. 11/4124 vom 07.03.1989, BT-Drs. 11/5490, BT-Drs. 11/5530 – jeweils zu § 257 – und BR-Drs. 620/89 zu § 262).
Also kann die Zahlung hoher freiwilliger Beiträge (vor 1992) dazu führen, dass die Summe der Entgeltpunkte für Beitragszeiten vor 1992 nicht mehr zu erhöhen ist, weil der Wert 0,0625 durch die hohen freiwillige Beiträge erreicht oder überschritten wird. Daher können freiwillige Beiträge, die vor 1992 gezahlt wurden, für die Ermittlung von Mindestentgeltpunkten nach § 262 SGB VI durchaus relevant sein – das gilt sowohl für hohe als auch für niedrige freiwillige Beiträge vor 1992.
Nichts für ungut, lieber Jonny, aber für jemanden, der stolz behauptet, einen Gesetzesvorschlag formuliert zu haben, ist es weiß Gott kein gutes kein gutes Zeugnis, wenn er dann nicht mal weiß, welche Auswirkungen die von ihm formulierte Regelung hat. Sich dann 29 Jahre später zu fragen, ob man etwas übersehen hat, ist für meinen Geschmack ein wenig zu spät – oder wie sehen Sie das?
:-(
Aber zu Ihrer Verteidigung könnte man wenigstens anführen, dass sich bis heute offensichtlich nichts verändert hat. Beim Flexirentengesetz scheinen die lieben Zuarbeiter aus dem Ministerium (oder auch die Lobbyisten) ja auch im Vorfeld viel zu wenig nachgedacht zu haben, welche Wirkungen ihre "Referentenentwürfe" dann mal später in der Praxis haben werden…
[/quote]
Jetzt dürfte User Jonny überrascht sein, dass seine Behauptungen als falsch entlarvt wurden.
Dabei stellt er sich gern mit seinen häufig mehr als komplizierten Fragen, die oft nur auf wenige Einzelfälle bezogen sind, gern als Rentenikone da.
So schnell kann man an Respekt verlieren!