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Gütertrennung und Getrenntleben

von lisa30.01.2007 | 08:57
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2 Antworten

Fragen beantworten Expertinnen und Experten der Deutschen Rentenversicherung.

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Hallo Expertenforum, ich lebe seit 1.8.2005 getrennt; mein Ehemann und ich haben zum gleichen Zeitpunkt per Notarvertrag auch Gütertrennung vereinbart. Darin wurde der Versorgungsausgleich nicht ausgeschlossen bzw. die Formulierung lautet im Vertrag, dass bei Scheidung über den Versorgungsausgleich gesondert entschieden wird etc... Frage1: Welche Zeit wird für den Versorgungsausgleich als "Ehezeit" herangezogen; die Zeit bis zur Gütertrennung oder die Zeit bis zur Scheidung (definitive Ehezeit). Das Getrenntleben hat ja keine Auswirkung auf die Ehedauer. Hier zählt ja die Ehezeit bis zur Scheidung. Frage 2: kann man eine Vorberechnung für einen evtl. Versorgungsausgleich bei der DRV anfordern, damit man weiss, was auf den Ausgleichszahler zukommt? Vielen Dank für Ihre Mühe und Grüße

1 Moderatoren-Antwort

Moderatoren-Antwortam 30.01.2007 | 10:35

Hallo Lisa,

durch den Versorgungsausgleich werden die Rentenanwartschaften, die während der Ehezeit erworben wurden, gegeneinander ausgeglichen. Die Ehezeit wird nicht durch Gütertrennung beeinflußt.

Eine einseitige Vorausberechnung ist wenig sinnvoll, da daraus nicht ersichtlich ist, in welchem Maße der Ehepartner Rentenanwartschaften während der Ehezeit erworben hat.

1 Antworten

Michael1971am 30.01.2007 | 14:06
Grundsätzlich bestimmt sich die Ehezeit vom Beginn der Monats der Heirat bis zum Monat der Rechtshängigkeit des Scheidungsantrages (Eingang beim Amtsgericht). Auf Antrag kann das Familiengericht die Zeit des Getrenntlebens bei der Ehezeit unberücksichtigt lassen. Sollten Sie eine Scheidung ohne Einschaltung des Famileingerichtes beabsichtigen, können Sie die Dauer der Ehezeit ohnehin Vereinbaren wie Sie wollen. Eine Vorabauskunft über die erworbenen Anwartschaften können Sie jederzeit von Ihrem Rentenversicherungsträger erhalten (§ 109 Abs. 5 SGB VI). Wie Ihnen die Experten bereits mitgeteilt haben, ist eine Auskunft über die Höhe der erworbenen Rentenanwartschaft in der Ehezeit nur sinnvoll, wenn Sie Ihre Anwartschaften mit denen Ihres Ehegatten vergleichen können. Eine rechtliche Handhabe, eine Auskunft über dessen Anwartschften zu erhalten, besteht nicht. Laut Notarvertrag ist über einen Versorgungsausgleich (noch) nicht zu entscheiden. Eine Auskunftspflicht seitens Ihres Ehegatten nach § 74 SGB X besteht damit derzeit nicht. Sollten Sie sich aber noch so weit mit Ihrem Ehegatten verstehen, steht dem freiwilligen Austausch der entsprechenden Auskünfte aber nichts entgegen.
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