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Experten-Antwort

Gutachten

von Isolde07.08.2011 | 15:40
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10 Antworten

Fragen beantworten Expertinnen und Experten der Deutschen Rentenversicherung.

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über mich wurde ein orthopädisches Gutachten erstellt. Mir liegt das Gutachten in Kopie vor. Ein Prof.Dr. hat das Gutachten unterschrieben. Aber dieses Prof. habe ich zu keinem Zeitpunkt gesehen bzw. er war bei er Untersuchung auch nicht anwesend. Ein anderer Arzt hat die Untersuchung und alles weitere gemacht. Ist dies rechtens, dass ein Prof. ein Gutachten unterschreibt, der mich als Person überhaupt zu keinem Zeitpunkt gesehen hat. Kann man diese Gutachten anfechten. danke

Antworten vom Expertenteam

Persönlich beantwortet im Expertenforum

1
Expertenantwort · 1Deutsche Rentenversicherung

Grundsätzlich können Gutachtenbeauftragte Teile der Begutachtung oder auch die ganze Begutachtung delegieren. Es muss jedoch aus dem Gutachten hervorgehen, welche Bestandteile des Gutachtens von welchem Gutachter erstellt wurden. Grundsätzlich wird das Gutachten dann auch von den beteiligten Gutachtern unterschrieben.

Da Sie angegeben haben, dass das Gutachten Ihrer Meinung nach viele Fehler aufweist, empfehle ich Ihnen eine persönliche schriftliche Stellungnahme an den zuständigen Rentenversicherungsträger zu richten.

In dieser Stellungnahme können Sie die Fehler genau benennen und Ihre Standpunkte genau darlegen und eventuell weitere Beweismittel beifügen.

Vor Entscheidung über die beantragte Sozialleistung kann der sozialmedizinische Dienst mit dem Gutachter Kontakt aufnehmen und die Kritikpunkte besprechen.

Sollte die beantragte Leistung bereits zu Ihren ungunsten entschieden sein, können Sie Ihre Stellungnahme im Rahmen der Widerspruchsbegründung einreichen.

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9 Antworten

chrisam 07.08.2011 | 17:20
Ihr Unbehagen besteht zu Recht: Die Eigenverantwortlichkeit des ärztlichen Gutachters beinhaltet, dass er das Gutachten grundsätzlich selbst erstellen und verantworten muss. Zumindest die zentralen Aufgaben müssen hierbei vom Unterzeichnenden selbst durchgeführt werden. Der Gutachter hat, sofern er sich der Mitarbeit einer anderen Person bedient, diese namhaft zu machen und den Umfang ihrer Tätigkeit anzugeben, falls es sich nicht um Hilfsdienste von untergeordneter Bedeutung (Blutentnahmen, Anfertigung von Röntgenbildern, Schreibarbeiten etc.) handelt. In Ihrem geschilderten Fall handelt es sich um einen Verstoß gegen die gutachterliche Sorgfaltspflicht, denn das Gutachten wurde nicht vom unterzeichnenden Professor erstellt, sondern die Arbeit wurde delegiert. Somit wäre ein Anzweifeln des Gutachtens rechtlich möglich. Ob der Professor selbst allerdings zu einem anderen Endresultat gekommen wäre als sein Kollege, kann niemand sagen.
Volkeram 07.08.2011 | 17:48
Aufgrund der Tatsache das der Arzt der das Gutachten unterschrieben hat die Begutachtung nicht selbst durchgeführt ist es auf jeden Fall und grundsätzlich mal anfechtbar. Zumal wenn auch im Gutachten kein Hinweis steht, das z.b. ein Kollege die Untersuchung durchgeführt hat. Wäre dort so ein Hinweis, sehe die Sache schon wieder anders aus und Sie könnten da nichts machen. Ob die RV die Anfechtung des Gutachtens dann letztlich jedoch berücksichtigen wird, ist wieder eine ganz andere Sache. Eventuell müssten Sie diese Anfechtung dann per Anwalt versuchen bei der RV durchzusetzen. Das ist alles nicht so einfach. Ob das Gutachten allerdings auch fachlich falsch, unvollständig und/oder mit Fehlern behaftet ist steht wiederum auf einem anderen Blatt. Dies können nur Sie selbst zusammen mit ihrem Arzt prüfen. Sie sollten allerdings jetzt erstmal abwarten inwieweit sich das Gutachten überhaupt negativ für Sie auswirkt . Es kann ja sein, das es positiv für Sie ausfällt und z.b. eine EM-Rente ( falls Sie diese anstreben ) jetzt genehmigt wird. Dann hat sich die ganze Sache ja sowieso erledigt. Wird aber die EM-Rente ú.a. auch aufgrund des Gutachtens dann abgelehnt haben Sie im Widerspruchsverfahren dann gute Chancen. Eventuell wird dann sogar eine erneute Begutachtung - bei einem anderen Arzt natürlich - angesetzt werden.
Dr. Mabuseam 07.08.2011 | 17:57
Wenn das Gutachten fachlich einwandfrei ist, sollte es ihnen egal sein wer auch immer unterschrieben hat. NUR darauf kommt es doch an.
-_-am 07.08.2011 | 19:32
Das Gutachten müsste auch von dem untersuchenden Arzt unterschrieben sein. Das der "Chef" ebenfalls mit unterschreibt, ist durchaus gängige Praxis, wenn die Begutachtung in seinen Verantwortungsbereich fällt. Aus dem Gutachten müsste jedoch auch hervorgehen, wer die Untersuchung durchführte. Ich zweifle aber sehr an, dass das Gutachten nur wegen der formellen Gegebenheiten anfechtbar ist, wenn dessen Inhalt ansonsten den ärztlich festgestellten Tatsachen entspricht. Letztlich ist ja auch ein Oberarzt ein Fachmann seines speziellen Gebietes und manchmal sogar besser als der Chefarzt. Wenn das Ergebnis Ihren Erwartungen entspricht, sparen Sie sich daher besser das Briefpapier.
Anitaam 07.08.2011 | 20:59
Hat der Prof. das Gutachten ALLEIN unterschrieben oder nur links (als Chef)?
Elisabetham 07.08.2011 | 21:41
Die Erstattung eines Gutachtens ist eine höchst persönliche Pflicht, § 613 BGB, § 407 II ZPO.
Isoldeam 08.08.2011 | 10:13
Prof.Dr. hat allein unterschrieben. Es gibt zum Schluss des Gutachten ein Hinweis, dass Dr. die Untersuchungen usw. durchgeführt hat. Des weiteren dass Prof.Dr. auch mich gesehen hat. Das ist falsch. Zu keinem Zeitpunkt war Prof.Dr. anwesend. Das Gutachten weist auch viele Fehler auf.
Volkeram 08.08.2011 | 10:48
Warum sagen Sie das eigentlich nicht gleich ? Naja... Also doch ein Hinweis im Gutachten , das ein anderer Arzt die Begutachtung durchgeführt hat. Da können Sie dann in der Hinsicht jedenfalls nichts machen und das Gutachten alleine deswegen nicht anfechten. Der Chef ( also der Prof. Dr. ) ist berechtigt das dann alleine zu unterschrieben. Ob er Sie gesehen hat oder nicht spielt dann auch ekine Rolle mehr. Vielleicht hat er Sie ja auch gesehen und Sie ihn nicht ?? Stellen Sie jetzt die ihrer Meinung nach im Gutachten gemachten gemachten Fehler gegenüber der RV schirftlich dar. Ob sich die RV allerdings ihren Ausführungen dann auch anschließen wird bleibt abzuwarten. Mehr Möglichkeiten haben Sie dsann nicht.
Elisabetham 08.08.2011 | 17:11
Gericht: Landessozialgericht Rheinland-Pfalz Entscheidungsdatum: 12.02.1996 Aktenzeichen: L 4 V 59/95 Dokumenttyp: Beschluss Leitsatz 1. Bei der Erstellung gerichtlicher Sachverständigengutachten darf der Sachverständige Hilfskräfte hinzuziehen. Untersucht der Sachverständige aber den zu begutachtenden Kläger nicht selbst und überläßt dies einer ärztlichen Hilfskraft, so ist sein Gutachten nicht verwertbar.
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