Renten wegen Erwerbsminderung sind nach § 102 Abs. 2 SGB VI grundsätzlich zu befristen; es sei denn, aufgrund schwerwiegender medizinischer Gründe ist es unwahrscheinlich, dass die Erwerbsminderung behoben werden kann. Eine Befristung hat zunächst für längstens (!) drei Jahre nach Rentenbeginn zu erfolgen.
Wie „bika“ bereits gesagt hat, werden Sie wohl eine Rente wegen voller Erwerbsminderung auf Zeit, und zwar befristet auf 1 Jahr, erhalten. Die Verlängerung der Zeitrente sollten Sie dann ca. 3 Monate vor Fristende im Rahmen eines Weiterzahlungsantrages beantragen, wenn Sie sich weiterhin für erwerbsgemindert halten.