Hallo Volker,
Anspruch auf Waisenrente besteht auch während eines Bundesfreiwilligendienstes (alle Freiwilligendienste, für die es Kindergeld gibt, sind auch anspruchsbegründend für eine Waisenrente). Als Nachweis lassen Sie bitte die Einsatzstelle auf dem Vordruck R0616 unter Ziffer 8 bestätigen oder legen die Vereinbarung zum BFD mit vor. Der Anspruch besteht auch zwischen dem Ende des BFD und dem Beginn des Studiums, wenn nicht mehr als vier Monate dazwischen liegen.