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Experten-Antwort

Halbwaisenrente: Krankenversicherung ab dem 01.01.2017

von Gregor08.12.2016 | 18:46
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5 Antworten

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Hallo allerseits, Ich bräuchte eure Hilfe: Ich bin 26 Jahre alt und bekomme Halbwaisenrente. Diese übernahm für mich auch die Kosten für die Kranken- und Pflegeversicherung. Nun erhielt ich ein Schreiben von der Krankenkasse, dass ich mich ab 1.1.2017 selber studentisch krankenversichern muss zu einem Beitrag von 90 Euro. Ich bin zur Zeit noch Student und habe keinen weiteren Job und keine weiteren Einnahmen außer der Halbwaisenrente. Stimmt das was die Krankenkasse da vorhat?

Antworten vom Expertenteam

Persönlich beantwortet im Expertenforum

1
Expertenantwort · 1Deutsche Rentenversicherung

Es handelt sich bei Ihrer Frage um eine Rechtsfrage aus dem Bereich Krankenversicherung. Es handelt sich hier um ein Forum der Rentenversicherung. Ich empfehle Ihnen - sich mit Ihrer Krankenkasse in Verbindung zu setzen.

Nach Rücksprache mit einer Krankenkasse vor Ort wurde mir bestätigt, dass Sie in Ihrem Alter dann Beiträge aus der Rente zu zahlen haben und zudem den sog. Studentenbeitrag zahlen müssen. Das mag viel sein. Jedoch fallen insbesondere die Waisenrenten oftmals sehr gering aus, so dass hieraus dann auch nur kleine Beiträge zu zahlen sind.

MfG

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4 Antworten

W*lfgangam 08.12.2016 | 19:13
Hallo Gregor, vermtl. werden Sie ab 01.01.2017 wieder/weiter über die Krankenversicherung der Rentner (KVdR) durch den Waisenrentenbezug 'eingefangen', wie es jetzt schon/noch bis zum 31.12.2016 gilt. Die (neu eingeführte) Beitragsfreiheit bei Waisenrentenbezug gilt nur bis Alter 25. Sprechen Sie noch mal mit Ihren Krankenkassen, ob Sie nicht über den weiteren Rentenbezug pflichtversichert sind, da Sie die 25 längst überschritten haben. Und, verlassen Sie sich nicht auf die Aussagen eines Call-Center-Gnoms, sondern verlangen Ihren KVdR-Sachbearbeiter der KK. Kurzfristige Hilfe vielleicht auch hier: http://www.krankenkassenforum.de/ Gruß w.
Gregoram 08.12.2016 | 19:42
Danke für die Antwort. Was meinst du mit eingefangen? Laut Anlage des Schreibens ist das nicht möglich. Folgend die Anlage: Wichtige Informationen zur Neuregelung für Waisenrentner(-innen) ab 01.01.2017 Eine Mitgliedschaft in der Krankenversicherung der Rentner (KVdR) ist grundsätzlich nur dann möglich, wenn bestimmte Vorversicherungszeiten erfüllt werden. Ab dem 01.01.2017 sind Waisenrentner(-innen) hiervon ausgenommen. Sie werden ohne Nachweis einer Vorversicherungszeit versichert. Zudem wird diese Mitgliedschaft grundsätzlich für die Dauer des Waisenrentenbezugs beitragsfrei durchgeführt (vgl. Punkt 2). 1. Versicherter Personenkreis 1.1 Wird eine Waisenrente der gesetzlichen Rentenversicherung beantragt, entsteht die Versicherungspflicht ab dem 01.01.2017 mit dem Tag der Rentenantragstellung ohne Prüfung weiterer Voraussetzungen. 1.2 Wird eine vergleichbare Leistung bei einer berufsständischen Versorgungseinrichtung (z.B. Ärztekammern, Apothekerversorgung) beantragt, entsteht ebenfalls Versicherungspflicht ab dem Tag der Antragstellung. 1.3 Sofern zuletzt vor der Antragstellung eine private Versicherung bestand, tritt die Versicherungspflicht nur dann ein, wenn eine Familienversicherung in der gesetzlichen Krankenversicherung möglich wäre. 1.4 Die Versicherungspflicht als Waisenrentner(-in) kommt nicht zu Stande, solange eine vorrangige Pflichtversicherung nach anderen Vorschriften besteht oder die Versicherung aus anderen Gründen ausgeschlossen ist. Das ist beispielsweise dann der Fall, wenn eine versicherungspflichtige Beschäftigung (Ausbildungsverhältnis) oder eine hauptberuflich selbstständige Tätigkeit ausgeübt wird. 2. Beitragsfreiheit 2.1 Für die Dauer des Waisenrentenbezuges zahlt der Rentenversicherungsträger seinen Anteil an den Kranken- und Pflegeversicherungsbeiträgen. Von den Versicherten selbst sind keine Beiträge zu zahlen. Die Beitragsfreiheit besteht bis zur Vollendung des 25. Lebensjahres. Sofern ein freiwilliger Dienst (Bundesfreiwilligendienst, freiwilliges soziales Jahr) geleistet wurde, verlängert sich der Zeitraum der Beitragsfreiheit entsprechend. 2.2 Während eines Studiums wird die Versicherung ebenfalls beitragsfrei durchgeführt. Dies gilt allerdings nur für den vorgenannten Zeitraum. Danach wird der Kranken- und Pflegeversicherungsbeitrag für Studierende berechnet. 2.3 Ausnahmen: Besteht eine vorrangige Versicherungspflicht nach anderen Rechtsvorschriften (z.B. aufgrund einer Beschäftigung), besteht keine Beitragsfreiheit. Es sind in dieser Zeit auch von den Versicherten Kranken- und Pflegeversicherungsbeiträge aus der Rente zu zahlen. Werden neben der Waisenrente bzw. der Leistung einer berufsständischen Versorgungseinrichtung weitere Einkünfte wie z.B. Versorgungsbezüge oder Arbeitseinkommen aus einer nicht hauptberuflich selbständigen Tätigkeit erzielt, erstreckt sich die Beitragsfreiheit hierauf nicht. Diese Einkünfte sind beitragspflichtig, sofern sie monatlich den Betrag von 148,75 EUR (Mindesteinnahmegrenze 2017) überschreiten. S Wichtige Informationen zur Neuregelung für Waisenrentner(-innen) ab 01.01.2017 Eine Mitgliedschaft in der Krankenversicherung der Rentner (KVdR) ist grundsätzlich nur dann möglich, wenn bestimmte Vorversicherungszeiten erfüllt werden. Ab dem 01.01.2017 sind Waisenrentner(-innen) hiervon ausgenommen. Sie werden ohne Nachweis einer Vorversicherungszeit versichert. Zudem wird diese Mitgliedschaft grundsätzlich für die Dauer des Waisenrentenbezugs beitragsfrei durchgeführt (vgl. Punkt 2). 1. Versicherter Personenkreis 1.1 Wird eine Waisenrente der gesetzlichen Rentenversicherung beantragt, entsteht die Versicherungspflicht ab dem 01.01.2017 mit dem Tag der Rentenantragstellung ohne Prüfung weiterer Voraussetzungen. 1.2 Wird eine vergleichbare Leistung bei einer berufsständischen Versorgungseinrichtung (z.B. Ärztekammern, Apothekerversorgung) beantragt, entsteht ebenfalls Versicherungspflicht ab dem Tag der Antragstellung. 1.3 Sofern zuletzt vor der Antragstellung eine private Versicherung bestand, tritt die Versicherungspflicht nur dann ein, wenn eine Familienversicherung in der gesetzlichen Krankenversicherung möglich wäre. 1.4 Die Versicherungspflicht als Waisenrentner(-in) kommt nicht zu Stande, solange eine vorrangige Pflichtversicherung nach anderen Vorschriften besteht oder die Versicherung aus anderen Gründen ausgeschlossen ist. Das ist beispielsweise dann der Fall, wenn eine versicherungspflichtige Beschäftigung (Ausbildungsverhältnis) oder eine hauptberuflich selbstständige Tätigkeit ausgeübt wird. 2. Beitragsfreiheit 2.1 Für die Dauer des Waisenrentenbezuges zahlt der Rentenversicherungsträger seinen Anteil an den Kranken- und Pflegeversicherungsbeiträgen. Von den Versicherten selbst sind keine Beiträge zu zahlen. Die Beitragsfreiheit besteht bis zur Vollendung des 25. Lebensjahres. Sofern ein freiwilliger Dienst (Bundesfreiwilligendienst, freiwilliges soziales Jahr) geleistet wurde, verlängert sich der Zeitraum der Beitragsfreiheit entsprechend. 2.2 Während eines Studiums wird die Versicherung ebenfalls beitragsfrei durchgeführt. Dies gilt allerdings nur für den vorgenannten Zeitraum. Danach wird der Kranken- und Pflegeversicherungsbeitrag für Studierende berechnet. 2.3 Ausnahmen: Besteht eine vorrangige Versicherungspflicht nach anderen Rechtsvorschriften (z.B. aufgrund einer Beschäftigung), besteht keine Beitragsfreiheit. Es sind in dieser Zeit auch von den Versicherten Kranken- und Pflegeversicherungsbeiträge aus der Rente zu zahlen. Werden neben der Waisenrente bzw. der Leistung einer berufsständischen Versorgungseinrichtung weitere Einkünfte wie z.B. Versorgungsbezüge oder Arbeitseinkommen aus einer nicht hauptberuflich selbständigen Tätigkeit erzielt, erstreckt sich die Beitragsfreiheit hierauf nicht. Diese Einkünfte sind beitragspflichtig, sofern sie monatlich den Betrag von 148,75 EUR (Mindesteinnahmegrenze 2017) überschreiten. Sofern sich für Sie Auswirkungen aus der gesetzlichen Neuregelung ergeben, werden wir Sie rechtzeitig informieren. Bei Fragen rufen Sie uns gerne an. ofern sich für Sie Ausw Wichtige Informationen zur Neuregelung für Waisenrentner(-innen) ab 01.01.2017 Eine Mitgliedschaft in der Krankenversicherung der Rentner (KVdR) ist grundsätzlich nur dann möglich, wenn bestimmte Vorversicherungszeiten erfüllt werden. Ab dem 01.01.2017 sind Waisenrentner(-innen) hiervon ausgenommen. Sie werden ohne Nachweis einer Vorversicherungszeit versichert. Zudem wird diese Mitgliedschaft grundsätzlich für die Dauer des Waisenrentenbezugs beitragsfrei durchgeführt (vgl. Punkt 2). 1. Versicherter Personenkreis 1.1 Wird eine Waisenrente der gesetzlichen Rentenversicherung beantragt, entsteht die Versicherungspflicht ab dem 01.01.2017 mit dem Tag der Rentenantragstellung ohne Prüfung weiterer Voraussetzungen. 1.2 Wird eine vergleichbare Leistung bei einer berufsständischen Versorgungseinrichtung (z.B. Ärztekammern, Apothekerversorgung) beantragt, entsteht ebenfalls Versicherungspflicht ab dem Tag der Antragstellung. 1.3 Sofern zuletzt vor der Antragstellung eine private Versicherung bestand, tritt die Versicherungspflicht nur dann ein, wenn eine Familienversicherung in der gesetzlichen Krankenversicherung möglich wäre. 1.4 Die Versicherungspflicht als Waisenrentner(-in) kommt nicht zu Stande, solange eine vorrangige Pflichtversicherung nach anderen Vorschriften besteht oder die Versicherung aus anderen Gründen ausgeschlossen ist. Das ist beispielsweise dann der Fall, wenn eine versicherungspflichtige Beschäftigung (Ausbildungsverhältnis) oder eine hauptberuflich selbstständige Tätigkeit ausgeübt wird. 2. Beitragsfreiheit 2.1 Für die Dauer des Waisenrentenbezuges zahlt der Rentenversicherungsträger seinen Anteil an den Kranken- und Pflegeversicherungsbeiträgen. Von den Versicherten selbst sind keine Beiträge zu zahlen. Die Beitragsfreiheit besteht bis zur Vollendung des 25. Lebensjahres. Sofern ein freiwilliger Dienst (Bundesfreiwilligendienst, freiwilliges soziales Jahr) geleistet wurde, verlängert sich der Zeitraum der Beitragsfreiheit entsprechend. 2.2 Während eines Studiums wird die Versicherung ebenfalls beitragsfrei durchgeführt. Dies gilt allerdings nur für den vorgenannten Zeitraum. Danach wird der Kranken- und Pflegeversicherungsbeitrag für Studierende berechnet. 2.3 Ausnahmen: Besteht eine vorrangige Versicherungspflicht nach anderen Rechtsvorschriften (z.B. aufgrund einer Beschäftigung), besteht keine Beitragsfreiheit. Es sind in dieser Zeit auch von den Versicherten Kranken- und Pflegeversicherungsbeiträge aus der Rente zu zahlen. Werden neben der Waisenrente bzw. der Leistung einer berufsständischen Versorgungseinrichtung weitere Einkünfte wie z.B. Versorgungsbezüge oder Arbeitseinkommen aus einer nicht hauptberuflich selbständigen Tätigkeit erzielt, erstreckt sich die Beitragsfreiheit hierauf nicht. Diese Einkünfte sind beitragspflichtig, sofern sie monatlich den Betrag von 148,75 EUR (Mindesteinnahmegrenze 2017) überschreiten. Sofern sich für Sie Auswirkungen aus der gesetzlichen Neuregelung ergeben, werden wir Sie rechtzeitig informieren. Bei Fragen rufen Sie uns gerne an. irkungen aus der gesetzlichen Neuregelung ergeben, werden wir Sie rechtzeitig informieren.
Gerdam 20.12.2016 | 12:48
Guten Tag, meine beiden Töchter beziehen eine Halbweisenrente. Für eine Tochter (Studentin) wird die Versicherung beitragsfrei durchgeführt. Für die andere Tochter (Freiwilliges soziales Jahr) sind für die Waisenrente Beiträge zur Kranken- und Pflegeversicherung zu zahlen. Mir erschliesst sich diese Ungleichbehandlung nicht, da beide nach $10 SGB V Absatz 2 Nummer 3 familienversichert sind. mfG Gerd
Gerdam 20.12.2016 | 13:45
die letzte Anfrage hat sich erledigt, da der Zeitraum der Beitragwsfreiheit durch FSJ verlängert wird. mfG
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