Hallo Michael,
es ist nicht so, dass zwischen zwei Ausbildungen grundsätzlich für vier Monate Anspruch auf Waisenrente besteht. Vielmehr liegt eine sogenannte Übergangszeit nur vor, wenn sich die Lücke zwischen zwei Anspruchszeiträumen über höchstens vier Kalendermonate erstreckt. Von Februar bis September liegt keine unvermeidbare Zwischenzeit vor, denn es wäre Ihnen durchaus zuzumuten gewesen, durch Aufnahme einer Beschäftigung oder selbständigen Tätigkeit für Ihren Unterhalt zu sorgen. Bestätigt wird dies schon dadurch, dass Sie bei Ihrem früheren Arbeitgeber freiberuflich tätig waren.