Hallo JustMe,
Haushaltshilfe ist keine eigenständige Leistung zur Teilhabe am Arbeitsleben sondern ergänzend vielmehr Leistungen zur Teilhabe (Rehabilitationsleistungen).
Die Deutsche Rentenversicherung als Rehabilitationsträger kann daher Haushaltshilfe nur erbringen, wenn dem Leistungsempfänger während der Durchführung der Rehabilitationsleistung (medizinische oder berufliche Rehabilitationsleistung) die Weiterführung seines Haushalts, wegen der Teilnahme an der Rehabilitationsleistung nicht möglich ist.
In der Pflegeversicherung wird die Haushaltshilfe als "hauswirtschaftliche Versorgung" bezeichnet. Diese Leistung umfasst die hauswirtschaftliche Versorgung Hilfen beim Einkaufen, Kochen, Reinigen der Wohnung, Spülen, Wechseln und Waschen der Wäsche und Kleidung und dem Beheizen der Wohnung.
Der Leistungsanspruch ist aber an das Vorliegen einer Pflegestufe gekoppelt, wobei der Hilfebedarf gleichzeitig teilweise mitbegründend für eine Pflegestufe ist. Wegen näherer Auskünfte wenden Sie sich bitte an Ihre Pflegekasse.