Bei der Teilnahme an einer Kurzzeitmaßnahme (bis zu 6 Wochen),
besteht grundsätzlich kein Anspruch auf Familienheimfahrten/ Beurlaubungen.
Die Beurlaubung kann - sofern keine medizinischen Gründe entgegenstehen -
tageweise aus besonderem Anlass, längstens für 3 Tage, genehmigt werden.
Ein besonderer Anlass kann z. B. der Tod oder eine lebensbedrohliche Erkrankung
eines Angehörigen sein.
Außerdem darf durch eine Beurlaubung keine Verlängerung der Rehabilitationsleistung
– auch nicht um die Zeit der Beurlaubung – erforderlich werden.
Wir empfehlen Ihnen daher, sich mit dem zuständigen Rehasachbearbeiter bei Ihrem Rentenversicherungsträger in Verbindung zu setzen.