Die Antwort von =//= ist völlig korrekt, für die DRV ist maßgeblich, was die Agentur für Arbeit meldet.
Ergänzend möchte ich hinzufügen, dass sich das Bemessungsentgelt gemäß § 151 Abs. 5 SGB III auf die Stunden vermindert, die Sie noch leisten können.
Bei Ihnen müsste demzufolge das Bemessungsentgelt für 5 Stunden täglich zugrunde gelegt werden.