Hallo Chamomilla,
grundsätzlich möchte ich der Antwort von „oder so“ zustimmen. Unabhängig davon könnte aber auch entscheidend sein, welcher Art die Erwerbsminderungsrente ist (Stichwort: Vorliegen voller Erwerbsminderung aufgrund Verschlossenheit des (Teilzeit-)Arbeitsmarktes). Versicherte, die eine Rente wegen voller Erwerbsminderung wegen eines verschlossenen Arbeitsmarktes beziehen, haben hierauf (auch dem Grunde nach) keinen Anspruch mehr, sobald sie auf einem Teilzeitarbeitsplatz - entsprechend ihres Leistungsvermögens oder aber auf Kosten ihrer Gesundheit - mit einer Arbeitszeit von mindestens 3 Stunden täglich tatsächlich tätig sind. Es besteht dann ab Aufnahme der Beschäftigung aufgrund des festgestellten Leistungsvermögens lediglich ein Anspruch auf Rente wegen teilweiser Erwerbsminderung. Die Einkünfte aus der Beschäftigung sind dann nach § 96a SGB VI zu berücksichtigen.
Vor Aufnahme der Beschäftigung rate ich daher dringend zu einer persönlichen Beratung bei Ihrem Rentenversicherungsträger.