Hallo Michaela,
nicht zum Erwerbseinkommen gehören nach § 18a Abs. 2 S. 2 SGB 4 die Bestandteile des Arbeitsentgelts, die durch Entgeltumwandlung bis zu 4 % der Beitragsbemessungsgrenze in der allgemeinen Rentenversicherung in Höhe des Betrages "West" (in 2012: mtl. 224,00 Euro) für die betriebliche Altersvorsorge verwendet werden. Siehe hierzu folgenden Link:
http://www.deutsche-rentenversicherung-regional.de/Raa/Raa.do?f=SGB4_18AR2.1.1.1.8