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Experten-Antwort

Hinzuverdienstgrenze Verkauf Grundstück L+F

von Landwirt BS27.10.2016 | 09:49
1406 Ansichten
8 Antworten

Fragen beantworten Expertinnen und Experten der Deutschen Rentenversicherung.

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Ein Nebenerwerbslandwirt hat im Jahr 2010 ein Grundstück veräußert und den Gewinn aus der Veräußerung in eine 6 c Rücklage eingestellt. Das Geld aus dem Verkauf des landwirtschaftlichen Grundstücks ist 2010 zugeflossen. Der ganze Betrieb ist verpachtet. Die Gewinnermittlung erfolgt gem. § 4 Abs. 3 EStG. Eine Betriebsaufgabe ist nicht erfolgt. Die Rücklage wird über mehrer Jahre verteilt aufgelöst, zuletzt im WJ 01.07.13 bis 30.06.14. Der Landwirt erhält rückwirkend ab 01.05.2014 eine Altersrente für schwerbehinderte Menschen. Meine Fragen: Muss die Auflösung der Rücklage bei der Hinzverdienstgrenze berücksichtigt werden? Wenn ja, kann ich einen Antrag auf getrennte Ermittlung nach Teilwirtschaftsjahren stellen, damit die Hinzuverdienstgrenze nur für die beiden Monate Mai und Juni 2014 überschritten wird?

2 Experten-Antworten

Experten-Antwortam 27.10.2016 | 10:35

Hallo Landwirt BS,

die Ermittlung des Hinzuverdienstes bei selbständig Tätigen erfolgt über den Steuerbescheid. Da Sie zwar Ihren landwirtschaftlichen Betrieb verpachtet aber noch nicht aufgegeben haben, ist davon auszugehen, dass auch der Erlös aus dem Grundstücksverkauf als Einkünfte aus Land- und Forstwirtschaft versteuert wird. Der monatliche Hinzuverdienst wird errechnet sich, in dem der Gewinn aus dem Steuerbescheid durch 12 geteilt wird. Sie könnten versuchen, auf das Zuflussprinzip hinzuweisen. Damit beantragen Sie, den Veräusserungsgewinn nur in dem Monat als Hinzuverdienst zu berücksichtigen, in dem Ihnen der Betrag zugegangen ist.

Experten-Antwortam 28.10.2016 | 10:08

Hallo Landwirt BS,

das Zuflussprinzip gilt auch bei Landwirten. Sie könnten darauf hinweisen, dass auch bei Landwirten die doppelte Hinzuverdienstgrenze bei Mehrverdienst zu prüfen ist. Weist der Selbständige nach, dass bestimmte Einkünfte nur einmal im Jahr zugeflossen sind, wird von der jährlichen Durchschnittsbetrachtung (Einkünfte aus Steuerbescheid:12) Abstand genommen.

6 Antworten

BSLandwirtam 27.10.2016 | 11:11
Vielen Dank für die rasche Antwort. Ich habe bereits versucht auf das Zuflussprinzip hinzuweisen, aber leider ohne Erfolg. Der Veräußerungsgewinn ist ja bereits 2010 zugeflossen, hat also rein gar nichts mit dem Gewinn 2014 zu tun. Mir widerstrebt es, dass dem Rentner die Rente ab Mai 2014 gekürzt werden soll, nur weil aus steuerlichen Gründen der im Jahr 2010 zugeflossene Gewinn aus der Veräußerung auf mehrere Jahre verteilt wurde. Ich habe auch schon in einem Kommentar gelesen, dass Veräußerungsgewinne bei Selbständigen nach dem Zufluss berücksichtigt werden. Aber ob das auch bei Landwirten anzuwenden ist finde ich in keinem Kommentar. Ist Ihnen etwas bekannt, ob es hierzu eine gesetzliche Regelung gibt?
Landwirt BSam 28.10.2016 | 10:01
Sehr geehrter Experte, ich habe bisher keine Antwort auf meine weitere Fragen vom gestern erhalten. Da die Angelegenheit eilt wäre ich Ihnen für eine baldige Antwort dankbar. Vielen Dank im voraus
Landwirt BSam 28.10.2016 | 10:19
Das habe ich auch schon gemacht. Die zuständige Bearbeiterin hat mich aber darauf hingewiesen, dass nur die Daten aus dem Steuerbescheid genommen werden. Es ist egal wann der Veräußerungsgewinn zugeflossen ist. Daraufhin hab ich noch dem Vorgesetzten gesprochen. Der hat mir diese Meinung noch einmal bestätigt. Es kommt nicht darauf an wann der Veräußerungserlös zugeflossen ist. Außerdem wurde mir mitgeteilt, dass ein zulässiges Überschreiten im Monat des Rentenbeginns nicht möglich ist (nur bei Erzielung eines höheren Verdienstes durch Besonderheiten wie z. B. die Gewährung von Weihnachtsgeld oder Mehrarbeit bei Arbeitnehmern). Im übrigen dürfte ich dann monatlich nur Euro 900 haben, es kommen aber 940 raus. Das einzige was mir helfen könnte wäre die Regelung mit dem Zuflussprinzip bei Veräußerung. Aber wo ist das gesetzlich geregelt? Die Bearbeiterin, bzw. ihr Vorgesetzter hat mir nur gesagt "das ist so, solche Fälle hatten wir schon oft, wir gehen nur nach dem Steuerbescheid". Grrrr
W*lfgangam 28.10.2016 | 14:56
Hallo Landwirt BS, da hilft dann nur ein formeller Widerspruch gegen die Entscheidung, dann wird sich die Rechtsabteilung damit befassen müssen (Sachbearbeitung stellt sich ja stur ;-)) und dann auch die 'passende' Rechtsauslegung - wie von Experte/in dargestellt - anwenden. Vielleicht kommen Sie in dieser DRV-Arbeitsanweisung schon weiter (Punkt R3.2.1 ff., insbesonder R3.2.10) : http://rvrecht.deutsche-rentenversicherung.de/Raa/Raa.do?f=SGB6_… ...gibt aber inhaltlich auch nicht das Letzte her. Gruß w.
Landwirt BSam 03.11.2016 | 08:44
Hallo Wolfgang, vielen Dank für den Hinweis. ich werde jetzt mal Widerspruch einlegen und auf nochmals auf das Zuflussprinzip hinweisen. Schöne Grüße
Landwirt BSam 03.11.2016 | 08:44
Hallo Wolfgang, vielen Dank für den Hinweis. ich werde jetzt mal Widerspruch einlegen und auf nochmals auf das Zuflussprinzip hinweisen. Schöne Grüße
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