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Experten-Antwort

Höhe Zuzahlung Witwenrente zum Verdienst

von Doris Lehmann17.09.2010 | 08:54
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2 Antworten

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Durch Veränderungen am Arbeitsplatz und Einsparung meiner Arbeit soll ich mich auf eine andere innerbetriebliche Arbeit bewerben ! Meine jetzige Entgeldgruppe ist die 6 mit 30 Stunden/Woche. Nun hat die andere Stelle (auf die ich mich bewerben soll) eine Entgeldgruppe niedriger (die 5) mit 40 Stunden/Woche. Das heißt ich würde bei mehr Arbeit 200 € mehr verdienen. Frage nun, wieviel Witwenrente würde ich noch ausgezahlt bekommen? (Jetzt Netto 1.273,24 € bei 30 Std. + 202,€ W-Rente, nachher Netto 1.483,05 € bei 40 Std. + ??? W-Rente ? oder Variante B= 1.170,00 € bei 30 Std. + ??? W-Rente ? mit freundlichen Grüßen D.Lehmann

1 Experten-Antwort

Experten-Antwortam 17.09.2010 | 10:00

Sehr geehrte Frau Lehmann, da in der Einkommensanrechnung mit Pauschalabzügen (Brutto/Netto) gearbeitet wird, möchte ich mich hier im Forum keine Berechnungen vornehmen. Grundsätzlich kann man jedoch sagen, dass für jeden zusätzlichen „Nettoeuro“, den Sie über den zulässigen Freibetrag von derzeit 718,08 Eur. verdienen, die Witwenrente um -,40 Cent gekürzt wird. Die Kürzung wird jedoch erst ab dem 01.07. des Folgejahres wirksam. Für nähere Auskünfte wenden Sie sich am besten, mit einer Bescheinigung Ihres Arbeitgebers über den zukünftigen Bruttoverdienst, an die nächste Auskunfts- und Beratungsstelle der Deutschen Rentenversicherung.

1 Antworten

Inder nett und ohne Leineam 17.09.2010 | 22:26
Das Bruttoentgelt aus der versicherungspflichtigen Beschäftigung zuzüglich 1/12 der jährlichen Sonderzuwendungen multiplizieren Sie mit 60% (entspricht dem Pauschalabzug von 40%). Von dem Ergebnis ziehen Sie den Freibetrag ab. Bei Witwen-, Witwerrente, Erziehungsrente sind das 26,4 x aktueller Rentenwert, derzeit 718,08 Euro / aktueller Rentenwert (Ost) derzeit 637,03 Euro. Der dann verbleibende Betrag ist zu 40 % auf die Witwen-, Witwerrente, oder Erziehungsrente anzurechnen. Maßgeblich ist allerdings erst zum 01.07. das Vorjahreseinkommen zu 1/12. Bis dahin passiert bei einer Erhöhung des Arbeitsentgelts nichts. Einkommensminderungen sind dagegen sofort wirksam, wenn sich das Gesamteinkommen um mindestens 10 % vermindert.
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