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Hörgerät und Bildschirmarbeitsbrille

von elfi07.07.2009 | 14:28
1653 Ansichten
5 Antworten

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Hallo, zu mir: In der DRV seit 40 Jahren, schwerbehindert, GdB 50: Frage: Wäre der Antrag für eine spezielle Bildschirmarbeitsbrille bei der DRV einzureichen? Und wie sieht das mit Hörgeräteversorgung aus? Seit 6 J. Hörgerät. Die Krankenkassen zahlen zu wenig, bin noch berufstätig und gehe mit 65, also erst in 4 J., in Rente. Um meinen Beruf überhaupt ausführen zu können, benötige ich diese Hilfsmittel. elfi

1 Moderatoren-Antwort

Moderatoren-Antwortam 07.07.2009 | 14:40

Sie können es auf jeden Fall bei Ihrem Rentenversicherungsträger prüfen lassen, ob die von Ihnen genannten Geräte als Leistung zur Teilhabe am Arbeitsleben von der gesetzl. Rentenversicherung erbracht werden können.

Eine Prognose hinsichtlich der Erfolgsaussichten kann ich jedoch nicht abgeben.

Sie können den Antrag bei der Auskunfts- und Beratungsstelle Ihres Rentenversicherungsträgers stellen.

4 Antworten

elfiam 07.07.2009 | 15:25
.. Kostenträger Rentenversicherung Anspruchsgrundlagen: §§ 9, 16 SGB VI i.V.m. § 33 Abs. 3 Nr. 6, Abs. 8 Satz 1 Nr. 4 SGB IX Die Rentenversicherung hat als Kostenträger einen Ermessenspielraum. In Frage kommt z. B. ein Antrag auf Leistungen zur Teilhabe am Arbeitsleben. Landessozialgericht Niedersachsen-Bremen (Urteil vom 28. Juni 2005 L 10 R 480/05) Eine schwerhörige Steuerfachangestellte hat "dem Grunde nach" einen Anspruch auf Kostenübernahme für eine Versorgung mit digitalen automatischen Mehrkanalhörgeräten mit Störschallunterdrückung Revisionsverfahren zur Zeit anhängig: Bundessozialgericht: Az.: B 5 R 6/06 R
KSCam 07.07.2009 | 18:02
Was wollen Sie mit Ihrem 2. Beitrag aussagen? Mehr als die Expertenantwort, dass auf einen Antrag eine Entscheidung kommt, werden Sie im Forum nicht erhalten. Das wird individuell geprüft - Pauschalaussagen helfen nicht weiter.
???am 07.07.2009 | 19:29
Spezielle Brillen für die Arbeit an Bildschirmen sind von dem Arbeitgebern zu stellen/zu zahlen. Bei den Hörgeräten handelt es sich stets um Einzelfallentscheidungen. Die Grundversorgung erfolgt durch die Krankenkasse. Nur wenn das am Arbeitsplatz erforderliche Hörvermögen über das soziale Gehör hinausgeht (das sollte nämlich durch die Versorgung durch die Krankenkasse hergestellt sein), kann die DRV für zusätzliche Kosten aufkommen.
Nixam 08.07.2009 | 06:38
Liebe Elfi! §33 Absatz 7 Nr. 4SGB IX: Leistungen umfassen auch Kosten für Hilfsmittel, die wegen Art oder Schwere der Behinderung zur Berufsausübung, zur Teilnahme an einer Leistung zur Teilhabe am Arbeitsleben oder zur Erhöhung der Sicherheit auf dem Weg vom und zum Arbeitsplatz erforderlich sind bzw. 5.) Kosten technischer Arbeitshilfen, die wegen Art oder Schwere der Behinderung zur Berufsausübung erforderlich sind. Wenn Sie also in Ihrem Beruf eine Bildschirmarbeitsbrille benötigen, dann lassen Sie sich bitte von Ihrem Augenarzt 1)eine Bescheinigung über die vorliegende Sehschwäche inklusive Lesebrillenotwendigkeit/Computerbrillenotwendigkeitsdiagnose aushändigen. Ebenfalls sollten Sie vom HNO-Arzt eine 2) Hörgerätnotwendigkeitsbescheinigung/Attest dem RV-Träger vorlegen. Ausserdem benötigen Sie eine 3)schriftliche Tätigkeitsbescheinigung mit Angaben zu dem ausgeübten Beruf, Angaben zu täglichen Arbeitszeiten...z.B. arbeitet von morgens um 07:00 bis 16:00 Uhr am Bildschirm und ist für die Erfassung/Bearbeitung von....zuständig.... Dann lassen Sie sich bitte jeweils einen 4)Kostenvoranschlag für das Hörgerät und für die 5)Bildschirmarbeitsbrille aushändigen vom Optiker und Hörgeräteakustiker über die Kosten der zu beschaffenden Hilfsmittel. UND: Die Tätigkeitsbeschreibung Ihres Arbeitgebers sollte auch die Erlaubnis enthalten, dass Sie diese Geräte am Arbeitsplatz tragen dürfen. Wenn Sie diese Unterlagen zusammenhaben, legen Sie diese dem RV-Träger vor und beantragen Sie die Kostenübernahme der o.g. Geräte. Bitte bedenken Sie, dass die o.g. beantragten Leistungen sogenannte "Kann-Leistungen" des RV-Trägers sind. Er hat das Recht, diese auch abzulehnen, wenn irgendetwas an den Unterlagen unstimmig ist. Wenn Sie aber so vorgehen, wie ich das beschrieben habe, dürfte aber nichts schief gehen, weil alle Unterlagen komplett sind. ;-) Viele Grüsse Nix
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