Anspruch auf Waisenrente bis zur Vollendung des 27. Lebensjahres besteht auch bei Ableistung eines Bundesfreiwilligendienstes (§ 48 Abs. 4 Satz 1 Nr. 2c SGB VI).
Die Ableistung eines Bundesfreiwilligendienstes führt nicht zu einem Verlängerungstatbestand.