Hallo E.B.,
Die Frage, ob es sich bei einem Rentenbezug wegen Berufs-/Erwerbsunfähigkeit (BU/EU) beziehungsweise teilweiser oder voller Erwerbsminderung (EM) von Personen, die das 60. Lebensjahr vollenden/vollendeten beziehungsweise die Altersgrenze für den frühestmöglichen Bezug der Altersrente für schwerbehinderte Menschen erreichen, um einen "geeigneten Fall" im Sinne des § 115 Abs. 6 SGB VI handelt, war immer wieder Gegenstand von Beratungen der verschiedenen Fachgremien.
Danach dürfte zwar die Erfüllung der Wartezeit von 35 Jahren regelmäßig rein maschinell ermittelt werden können. Bei der Voraussetzung "Anerkennung als schwerbehinderter Mensch", welche in vielen Fällen zusätzlich erfüllt sein muss, ist das hingegen nicht der Fall, weil Angaben über eine Schwerbehinderung nicht regelmäßig im Versicherungskonto gespeichert sind. Daher handelt es sich um keinen geeigneten Fall nach § 115 Abs. 6 SGB VI.
Es ist jedoch möglich eine Probeberechnung beim zuständigen Rentenversicherungsträger anzufordern, in der man individuell sehen kann, ob eine Altersrente gegebenenfalls höher als die bisher gezahlte Erwerbsminderungsrente wäre.
Grundsätzlich gilt jedoch: Hat ein Versicherter eine Rente wegen verminderter Erwerbsfähigkeit bezogen und beginnt spätestens innerhalb von 24 Kalendermonaten nach Ende des Bezugs dieser Rente erneut eine Rente, werden ihm für diese Rente mindestens die bisherigen persönlichen Entgeltpunkte zugrunde gelegt. Dabei findet eine Neuberechnung der Rente statt.
Eine Erhöhung könnte sich also maximal nur dann ergeben, bei Entgeltpunkten, welche bisher noch nicht in der Rentenberechnung berücksichtigt wurden. Falls noch Zurechnungszeiten vorliegen und Beiträge parallel entrichtet wurden, kommt es auch nur dann zu einer höheren Rente, wenn die Beiträge höher sind als der bisherige Wert der Zurechnungszeit.