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Experten-Antwort

Ist eine Umwandlung immer möglich?

von E. B.28.07.2017 | 09:25
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4 Antworten

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Unter Upps, der hier ursprünglich verlinkte Inhalt steht nicht mehr zur Verfügung! Bitte nutzen Sie unsere Forensuche. Trifft das auch zu auf "Erwerbsminderungsrente", wenn zum Beispiel eine Schwerbehindertenrente günstigerer wäre, weil sie ab 63 keine Abschläge mehr hätte? Lässt sich dann ggf. die eine später noch umwandeln in die andere?

Antworten vom Expertenteam

Persönlich beantwortet im Expertenforum

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Expertenantwort · 1Deutsche Rentenversicherung

Hallo E.B.,

Die Frage, ob es sich bei einem Rentenbezug wegen Berufs-/Erwerbsunfähigkeit (BU/EU) beziehungsweise teilweiser oder voller Erwerbsminderung (EM) von Personen, die das 60. Lebensjahr vollenden/vollendeten beziehungsweise die Altersgrenze für den frühestmöglichen Bezug der Altersrente für schwerbehinderte Menschen erreichen, um einen "geeigneten Fall" im Sinne des § 115 Abs. 6 SGB VI handelt, war immer wieder Gegenstand von Beratungen der verschiedenen Fachgremien.

Danach dürfte zwar die Erfüllung der Wartezeit von 35 Jahren regelmäßig rein maschinell ermittelt werden können. Bei der Voraussetzung "Anerkennung als schwerbehinderter Mensch", welche in vielen Fällen zusätzlich erfüllt sein muss, ist das hingegen nicht der Fall, weil Angaben über eine Schwerbehinderung nicht regelmäßig im Versicherungskonto gespeichert sind. Daher handelt es sich um keinen geeigneten Fall nach § 115 Abs. 6 SGB VI.

Es ist jedoch möglich eine Probeberechnung beim zuständigen Rentenversicherungsträger anzufordern, in der man individuell sehen kann, ob eine Altersrente gegebenenfalls höher als die bisher gezahlte Erwerbsminderungsrente wäre.

Grundsätzlich gilt jedoch: Hat ein Versicherter eine Rente wegen verminderter Erwerbsfähigkeit bezogen und beginnt spätestens innerhalb von 24 Kalendermonaten nach Ende des Bezugs dieser Rente erneut eine Rente, werden ihm für diese Rente mindestens die bisherigen persönlichen Entgeltpunkte zugrunde gelegt. Dabei findet eine Neuberechnung der Rente statt.

Eine Erhöhung könnte sich also maximal nur dann ergeben, bei Entgeltpunkten, welche bisher noch nicht in der Rentenberechnung berücksichtigt wurden. Falls noch Zurechnungszeiten vorliegen und Beiträge parallel entrichtet wurden, kommt es auch nur dann zu einer höheren Rente, wenn die Beiträge höher sind als der bisherige Wert der Zurechnungszeit.

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3 Antworten

Schadeam 28.07.2017 | 10:28
Im Prinzip ja, aber. Die Abschläge der EM Rente bleiben erhalten, wenn die in eine SB Rente umgewandelt wird. So gesehen ist die Altersrente in vielen Fällen gar nicht höher als die EM Rente. Wurde man da wirklich nicht oder falsch beraten? Lässt sich eine Falschberatung wirklich beweisen? So gesehen ein vielschichtiges Thema, das sich letztlich mit den bekannten Angaben überhaupt nicht prüfen und beantworten lässt. Da kann man viel spekulieren und hat wenig Fakten.
Fortitude oneam 28.07.2017 | 10:35
Hallo E.B., das wäre Schön. Dann würden alle Erwerbsminderungsrentner (ca. 1,7 Millionen) nach erreichen und wenn alle Bedingungen erfüllt sind, in die Altersrente für Schwerbehinderte wechseln, um somit die Anschläge zu umgehen. Die 1ü,8% Abschläge für EMR bleiben für die Ewigkeit. Ich sehe das als eine Bestrafung vom Gesetzgeber und es ist sehr umstritten. Das ist die Realität. Menschen die aufgrund schwerer Krankheit nicht mehr arbeiten können und vierzig Jahre einbezahlt haben, werden doppelt bestraft. Mfg
Deutsche Rentenversicherung
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