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Experten-Antwort

Jobmöglichkeit nach Beginn der vorzeiten Altersrente

von TB10004.02.2017 | 14:12
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10 Antworten

Fragen beantworten Expertinnen und Experten der Deutschen Rentenversicherung.

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Ich beziehe seit 1.11.16 vorgezogene Altersrente ab 63. Jetzt eröffnet sich wider Erwarten ein freiberuflicher Job, der die Zuverdienst-Grenzen weit übersteigt. Was tun? Kann man die Rentenzahlung für die Dauer unterbrechen? Wenn ja wie lange? Wie erfolgt ggf. eine Neuberechnung der zukünftigen Rente? Danke für Info.

Antworten vom Expertenteam

Persönlich beantwortet im Expertenforum

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Expertenantwort · 1Deutsche Rentenversicherung

Hallo TB100,

die anderen User haben Ihnen ja schon zahlreiche Informationen zum Hinzuverdienst bei vorgezogenen Altersrenten gegeben.

Bei einer freiberuflichen Tätigkeit, also bei Einkünften aus selbständiger Tätigkeit, ist zu beachten, dass bei dem bislang geltenden Hinzuverdienstrecht (monatliche Berücksichtigung des Hinzuverdienstes) Ihre Einkünfte pauschalierend ermittelt werden:

Bestand die selbständige Tätigkeit im gesamten Kalenderjahr, wird 1/12 des im Einkommensteuerbescheid ausgewiesenen Einkommens der monatlichen Hinzuverdienstgrenze gegenüber gestellt. Ein zweimaliges Überschreiten bis zum Doppelten ist dabei nicht zulässig.

Die monatliche Gegenüberstellung (mit dem Recht des zweimaligen Überschreitens) kann auf Ihren Antrag hin durchgeführt werden, wenn Sie Ihr Einkommen monatlich nachweisen können. Ein solcher monatlicher Nachweis Ihres Arbeitseinkommens kommt aber nur in Betracht, wenn Sie den steuerrechtlichen Gewinn im Wege der Einnahmenüberschussrechnung gemäß § 4 Abs. 3 EStG ermitteln. Der Rentenversicherungsträger benötigt für eine solche Prüfung z.B. eine Bescheinigung Ihres Steuerberaters aus der - unter Berücksichtigung steuerrechtlicher und buchhalterischer Grundsätze - das monatliche Arbeitseinkommen hervorgeht, in Verbindung mit dem Einkommensteuerbescheid.

Nach dem neuen Hinzuverdienstrecht ab 01.07. 2017 kommt es nur noch auf das im Kalenderjahr erzielte Einkommen an.

Überschreiten Sie mit Ihrem Einkommen die Hinzuverdienstgrenze von 450,- Euro monatlich (Recht bis 30.06.2017) oder 6.300,- Euro kalenderjährlich (Recht ab 01.07.2017) steht Ihnen die Rente nur noch teilweise zu oder der Anspruch entfällt ganz.

Nach dem bisherigen Hinzuverdienstrecht haben Sie erneut Anspruch auf Altersrente (als Voll- oder Teilrente) ab dem Monat, in dem Sie die für Sie maßgebenden Hinzuverdienstgrenzen wieder einhalten.

Nach dem neuen Hinzuverdienstrecht hätten Sie erneut Anspruch auf Altersrente (als Voll- oder Teilrente) ab Beginn des Kalenderjahres, in dem sich Ihr kalenderjährliches Einkommen soweit verringert, dass wieder ein Rentenbetrag zur Auszahlung käme, oder ab Erreichen der Regelaltersgrenze.

In beiden Fällen müssen Sie die Rente neu beantragen. Die Berechnung erfolgt dann wie bei der erstmaligen Feststellung Ihrer Rente (ggf. unter Berücksichtigung von Besitzschutz).

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9 Antworten

Rentensputnikam 04.02.2017 | 14:32
Wenn Sie die höchste Hinzuverdiesntgrenze überschreiten entfällt Ihr Rentenanspruch und Sie müssen die Rente neu beantragen.
TB100am 04.02.2017 | 15:22
... der Rentenanspruch entfällt, wenn ich das recht verstehe ab dem Zeitpunkt, zu dem Einkommen erzielt wird. Mit anderen Worten, nicht rückwirkend, oder? Und die spätere Rente müsste sich dann ja zwangsläufig erhöhen, weil die vorzeitige Rente ja nicht zur Auszahlung kommt... auch richtig? Danke schon mal.
TB100am 04.02.2017 | 15:28
... der Rentenanspruch entfällt, wenn ich das recht verstehe ab dem Zeitpunkt, zu dem Einkommen erzielt wird. Mit anderen Worten, nicht rückwirkend, oder? Und die spätere Rente müsste sich dann ja zwangsläufig erhöhen, weil die vorzeitige Rente ja nicht zur Auszahlung kommt... auch richtig? Danke schon mal.
Rentensputnikam 04.02.2017 | 16:30
Der Rentenanspruch entfällt ab Überschreitung der Hinzuverdienstgrenze, nicht rückwirkend. Sie sollten Ihrem Rententräger frühzeitig informieren. Die ab dem Wegfall gezahlten Beiträge erhöhen dann die spätere Rente.
W*lfgangam 04.02.2017 | 17:31
Hallo TB100, bis zum 30.06.2017 wird die Hinzuverdienstgrenze mtl. geprüft. Im Januar hätten Sie die eingehalten (Verdienst max. 450, bzw. keiner), dann können Sie die im Februar + März sogar bis zum Doppelten überschreiten - so dass ggf. auch die (doppelte) Hinzuverdienstgrenze für einen Teilrentenbezug noch eingehalten wird. Ab April entfällt dann die Altersrente und ist später neu zu beantragen, sobald wieder eine Voll- oder Teilrente möglich ist - da wohl Alter und Mindestversicherungszeit weiterhin vorliegen, dürfte das kein Problem sein. Beginnt die Tätigkeit erst im April, verschieben Sie das Gedankenspiel um jeweils 1 Monat. Ab 01.07.2017 werden die Karten neu gemischt - Flexirente: http://flexirente.drv.info/ Gruß w.
Torbenam 04.02.2017 | 17:19
Warum genießen Sie nicht einfach Ihr Rentnerdasein und lassen Geld - Geld bleiben wer weiß wie lange man noch lebt.
Naseweisam 04.02.2017 | 17:00
Und ab 1. Juli gibt es neue Hinzuverdienstgrenzen. Informieren Sie sich doch mal, ob und wieviel Rente mit dem Hinzuverdienst übrig bleibt. Da gibt es einen Punkt, ab dem sich Hinzuverdienst nicht mehr lohnt. Ihr Rentenversicherungsträger berät Sie gerne, falls er das svhon kann
TB100am 05.02.2017 | 10:44
Danke herzlichst allerseits!!
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