Hallo TB100,
die anderen User haben Ihnen ja schon zahlreiche Informationen zum Hinzuverdienst bei vorgezogenen Altersrenten gegeben.
Bei einer freiberuflichen Tätigkeit, also bei Einkünften aus selbständiger Tätigkeit, ist zu beachten, dass bei dem bislang geltenden Hinzuverdienstrecht (monatliche Berücksichtigung des Hinzuverdienstes) Ihre Einkünfte pauschalierend ermittelt werden:
Bestand die selbständige Tätigkeit im gesamten Kalenderjahr, wird 1/12 des im Einkommensteuerbescheid ausgewiesenen Einkommens der monatlichen Hinzuverdienstgrenze gegenüber gestellt. Ein zweimaliges Überschreiten bis zum Doppelten ist dabei nicht zulässig.
Die monatliche Gegenüberstellung (mit dem Recht des zweimaligen Überschreitens) kann auf Ihren Antrag hin durchgeführt werden, wenn Sie Ihr Einkommen monatlich nachweisen können. Ein solcher monatlicher Nachweis Ihres Arbeitseinkommens kommt aber nur in Betracht, wenn Sie den steuerrechtlichen Gewinn im Wege der Einnahmenüberschussrechnung gemäß § 4 Abs. 3 EStG ermitteln. Der Rentenversicherungsträger benötigt für eine solche Prüfung z.B. eine Bescheinigung Ihres Steuerberaters aus der - unter Berücksichtigung steuerrechtlicher und buchhalterischer Grundsätze - das monatliche Arbeitseinkommen hervorgeht, in Verbindung mit dem Einkommensteuerbescheid.
Nach dem neuen Hinzuverdienstrecht ab 01.07. 2017 kommt es nur noch auf das im Kalenderjahr erzielte Einkommen an.
Überschreiten Sie mit Ihrem Einkommen die Hinzuverdienstgrenze von 450,- Euro monatlich (Recht bis 30.06.2017) oder 6.300,- Euro kalenderjährlich (Recht ab 01.07.2017) steht Ihnen die Rente nur noch teilweise zu oder der Anspruch entfällt ganz.
Nach dem bisherigen Hinzuverdienstrecht haben Sie erneut Anspruch auf Altersrente (als Voll- oder Teilrente) ab dem Monat, in dem Sie die für Sie maßgebenden Hinzuverdienstgrenzen wieder einhalten.
Nach dem neuen Hinzuverdienstrecht hätten Sie erneut Anspruch auf Altersrente (als Voll- oder Teilrente) ab Beginn des Kalenderjahres, in dem sich Ihr kalenderjährliches Einkommen soweit verringert, dass wieder ein Rentenbetrag zur Auszahlung käme, oder ab Erreichen der Regelaltersgrenze.
In beiden Fällen müssen Sie die Rente neu beantragen. Die Berechnung erfolgt dann wie bei der erstmaligen Feststellung Ihrer Rente (ggf. unter Berücksichtigung von Besitzschutz).