Kindererziehungszeiten bekommt der Elternteil, der überwiegend das jeweilige Kind erzogen hat. Die Zeiten können monatlich sowohl Müttern als auch Vätern zukommen. In einem Antrag unterschreibt man für die Aussage, dass man der betreffende Elternteil im jeweiligen Zeitraum war.
Bei Kindern, die ab 01.01.92 geboren sind, gibt es die ersten 36 Monate im Leben des Kindes in der Qualität einer Pflichtbeitragszeit. Daneben und weiter bis zum 10. Geburtstag des Kindes gibt es die Kinderberücksichtigungszeit, die nicht die Qualität einer Pflichtbeitragszeit hat, aber weitgehend die gleichen Funktionen erfüllt.
Sollte jemand ein Kind erziehen und zeitgleich arbeiten, so kommt es zur doppelten Anrechnung. In der Summe können sich Kindererziehungszeit und Beschäftigungszeit bis zum Erreichen der Beitragsbemessungsgrenze berücksichtigen lassen.
Obendrein gibt es in der RT-Berechnung Bonusentgeltpunkte beim Zusammentreffen mehrerer Kindererziehungszeiten oder Kindererz. + Beschäftigung.
Eine direkte Beschränkung einer Beschäftigung gibt es also nicht, Kindererziehungszeiten sind auch nicht ausgeschlossen bei zeitgleicher Beschäftigung. Bei höheren Verdiensten könnte, wie gesagt, die Beitragspflicht nur bis zur Beitragsbemessungsgrenze eintreten.
Dies sollte Sie jedoch nicht hindern, jegweden Job anzunehmen, den Sie ausüben können und wollen.