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Experten-Antwort

Kindererziehungszeiten

von leony2302.07.2014 | 18:56
782 Ansichten
3 Antworten

Fragen beantworten Expertinnen und Experten der Deutschen Rentenversicherung.

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Sehr geehrtes Experten-Team, Ein Kind aus einer nichtehelichen Beziehung ist am 23.05.14 geboren und wird gemeinsam durch Mutter und Vater erzogen. Nun möchten wir gern dem Vater des Kindes die vollen Erziehungszeiten für die Rente anrechnen lassen. Ist das möglich ? Oder ist nur eine hälftige Aufteilung machbar? In der Erklärung über die Zuordnung von Kindererziehungszeiten bei gemeinsamer Erziehung ist ein Vermerk angebracht, dass die Erklärung nur für vollle Kalendermonate abgegeben werden kann. Also in unserem Fall Mai 2014 bis April 2017? Oder sind hier genaue Daten anzugeben also 23.05.2014 bis 22.05.2017 ? Oder ist hier die Angabe 01.06.2014 bis 31.05.2017 zu machen ? Über eine Antwort würde ich mich freuen. Mit freundlichen Grüßen leony23

1 Experten-Antwort

Experten-Antwortam 03.07.2014 | 07:11

Ergänzend zu den vorliegenden Antworten denken Sie bitte an die Antragsfrist von 3 Monaten. Wird der Antrag später gestellt, ist eine rückwirkende Anerkennung ab Geburt nicht mehr möglich. Eine Beratung vor der Abgabe der Erklärung ist auf jeden Fall sinnvoll, da eine abgegebene Erklärung nicht zurücknehmbar ist.

2 Antworten

KSCam 02.07.2014 | 19:31
Da die Kindererziehungszeit für dieses Kind den Zeitraum 01.06.14 bis 31.05.17 umfasst, stellt sich Ihre Frage im Grunde nicht wirklich. :) Geben Sie die gemeinsame Erklärung baldigst ab und "gut ist".
W*lfgangam 02.07.2014 | 21:54
Ergänzend: Die gemeinsame Erklärung (V820) beinhaltet aber auch die Berücksichtigungszeit, also ab 23.05.2014. leony23, vor Abgabe der Erklärung lassen Sie sich bitte beraten, welcher Sinn/Unsinn damit verbunden ist - wie die Vor-/Nachteile bei beiden Elternteilen aussehen. Termin in der nächsten Beratungsstelle absprechen reicht, um die Fristen einzuhalten. Gruß w.
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