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Experten-Antwort

Kindererziehungszeiten

von Robby29.07.2011 | 09:47
1869 Ansichten
4 Antworten

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Moin, wie verhält es sich mit den Kindererziehungszeiten wenn diese beim Konto Mutter berücksichtigt wurden sie aber vor Rentenbeginn verstorben ist. Können dann die Kindererziehungszeiten auf das Konto der Witwers übertragen werden oder sind sie verfallen ? Gruss Robby

Antworten vom Expertenteam

Persönlich beantwortet im Expertenforum

1
Expertenantwort · 1Deutsche Rentenversicherung

1. Ist die Mutter vor dem 01.01.1986 verstorben werden per Gesetz die Kindererziehungszeiten dem Vater zugeordnet.

2. Haben die Eltern das gemeinsam erzogen und ist von ihnen eine übereinstimmende Erklärung nicht, nicht übereinstimmend oder nicht rechtzeitig abgegeben worden (davon ist auszugehen, weil die Kindererziehungszeit im Konto der Mutter berücksichtigt worden ist), wird die Kindererziehungszeit bei dem Elternteil angerechnet, der das Kind - nach objektiven Gesichtspunkten betrachtet - überwiegend erzogen hat.

Wesentliches Kriterium zur Feststellung der überwiegenden Erziehungsanteile ist die Verteilung der Erwerbstätigkeit im maßgeblichen Zeitraum. War also die Mutter z.B. Hausfrau und der Vater voll berufstätig, kann der Vater die Kindererziehungszeiten n i c h t erhalten, weil er das Kind zwar miterzogen aber n i c h t überwiegend erzogen hat.

3. Aus den zurückgelegten Versicherungszeiten im Konto der Mutter einschließlich Kindererziehungszeiten können Sie die Witwerrente beantragen.

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3 Antworten

Skatrentneram 29.07.2011 | 10:02
Eine Übertragung ist leider wohl nicht möglich. Aber die Zeiten entfallen ja nicht, weil diese dann bei der Berechnung der Witwerrenten mit berücksichtigt werden.
Robbyam 29.07.2011 | 10:26
Moin, danke Skatrentner für die Info. Dann verfallen die Zeiten in diesem Fall sicherlich. Witwer noch berufstätig - Verdienst zu hoch und somit keine Witwerrente. Nächstes Jahr Witwer Rentner - Rente zu hoch und somit keine Witwerrente. Gruss Robby
öhaam 29.07.2011 | 10:32
Zumindest gab es 100% der Rente (incl. KEZ/KIBÜZ) anteilig im Sterbemonat und in den 3 darauf folgenden Monaten (keine Einkommensanrechnung). Anschließend besteht der Anspruch 'dem Grunde nach', solange der Witwer Witwer bleibt.
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