1. Ist die Mutter vor dem 01.01.1986 verstorben werden per Gesetz die Kindererziehungszeiten dem Vater zugeordnet.
2. Haben die Eltern das gemeinsam erzogen und ist von ihnen eine übereinstimmende Erklärung nicht, nicht übereinstimmend oder nicht rechtzeitig abgegeben worden (davon ist auszugehen, weil die Kindererziehungszeit im Konto der Mutter berücksichtigt worden ist), wird die Kindererziehungszeit bei dem Elternteil angerechnet, der das Kind - nach objektiven Gesichtspunkten betrachtet - überwiegend erzogen hat.
Wesentliches Kriterium zur Feststellung der überwiegenden Erziehungsanteile ist die Verteilung der Erwerbstätigkeit im maßgeblichen Zeitraum. War also die Mutter z.B. Hausfrau und der Vater voll berufstätig, kann der Vater die Kindererziehungszeiten n i c h t erhalten, weil er das Kind zwar miterzogen aber n i c h t überwiegend erzogen hat.
3. Aus den zurückgelegten Versicherungszeiten im Konto der Mutter einschließlich Kindererziehungszeiten können Sie die Witwerrente beantragen.