Zeiten der Kindererziehung werden bei der Mutter oder beim Vater anerkannt, abhängig davon bei wem die Voraussetzungen erfüllt sind.
Bei der Durchführung eines Versorgungsausgleichs werden die Ansprüche aus der Ehezeit geteilt. Der Versicherte der geringere Ansprüche erworben hat, erhält vom Ausgleichspflichtigen Anteile.