Hallo JuTho,
das stellt sich wirklich schwierig dar. Am 31.12.1991 im Beitrittsgebiet vorhandene Entgeltunterlagen waren laut gesetzlicher Frist nur bis (mindestens) zum 31.12.2011 aufzubewahren. Es kann daher davon ausgegangen werden, dass die Entgeltunterlagen für Zeiten im Beitrittsgebiet bis 31.12.1991 regelmäßig vernichtet wurden. Die Pflicht zur Aufbewahrung war übrigens auch erloschen, wenn ein Unternehmen bereits vorher aufgelöst wurde.
Im Rahmen eines Kontenklärungsverfahrens kann die Möglichkeit der Glaubhaftmachung der nicht nachweisbaren Zeiten geprüft werden - z. B. durch Zeugenaussagen. Die Entscheidung über eine mögliche Glaubhaftmachung/Anerkennung der Zeiten trifft dann der zuständige Rentenversicherungsträger.