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Experten-Antwort

Krank zw. 17. u. 25. Lj.: Form der Bescheinigung?

von W.03.03.2017 | 15:52
1067 Ansichten
4 Antworten

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Hallo, Krankheit zwischem dem 17. und 25. Lebensjahr kann als Anrechnungszeit berücksichtigt werden (sofern sie nicht bereits anderweitig belegt ist), z.B. durch Bescheinigung des Arztes (siehe Formular V0410). Frage: Was genau bzw. wie soll das bescheinigt werden? Ich habe kein offizielles Formular dafür gefunden. Genügt eine Angabe mit genauem Datum von-bis, dass der Betroffene wegen Krankheit (evtl. mit Angabe der Diagnose) keiner Beschäftigung nachgehen konnte? Oder wird ein ausführlicheres Gutachten erwartet? Wie ist das, wenn in diese Zeit eine Rehamaßnahme fällt, für die jedoch kein Übergangsgeld o.dgl. gezahlt wurde, und aus welcher der Betroffene als sofort arbeitsfähig entlassen wurde (was damals ja keine Rolle spielte mangels Beschäftigung): Sollte der Arzt dennoch für den gesamten Zeitraum die AU bescheinigen, oder besser nur für den Zeitraum vor und nach der Reha? Vielen Dank im voraus

Antworten vom Expertenteam

Persönlich beantwortet im Expertenforum

1
Expertenantwort · 1Deutsche Rentenversicherung

Als Nachweis können medizinische Unterlagen / Bescheinigungen der Ärzte eingereicht werden.

Ein spezielles Formular / ausführliches Gutachten ist nicht erforderlich.

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3 Antworten

Schadeam 03.03.2017 | 18:19
Da gibt es meines Wissens kein spezielles Formular für. Geht insofern formlos mit entsprechenden Belegen. Letztlich muss man schauen was man belegen kann mit Arztberichten, alten Krankenhaus belegen, einfach alles angeben was die Erkrankung "beweisen" kann.
W.am 09.03.2017 | 13:18
Der Arzt will die AU jetzt bescheinigen bis zum Ende der Reha-Maßnahme, aus der ich als sofort arbeitsfähig entlassen wurde (was damals keine Rolle spielte, weil ich sechs Wochen später ohnehin ein Studium begann). Falls es als Anrechnungszeit anerkannt wird, hätte das rückwirkend Auswirkung auf einen bereits laufende Rente, oder greift das erst für den nächsten Rentenfall?
W*lfgangam 09.03.2017 | 20:31
Zitat von W. anzeigenausblenden
Hallo W. natürlich greifen rückwirkende Änderungen in den Versicherungszeiten, die vor einem Rentenfall eingetreten sind, auch unmittelbar in die Berechnung der bereits laufenden Rente ein - wenn denn dann ein 'Überprüfungsantrag' gestellt wird, um die Rente neu berechnen zu lassen. Ob positiv/negativ - nun, das ist sehr speziell. Egal was bei rauskommt, es wäre eine 'gerechte' Berechnung mit allen für Ihr Rentenkonto/Ihre Versicherungszeiten maßgeblichen Zeiten. Insofern enthalte ich mich eines 'Votums', ob das Sinn macht ... Gruß w.
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