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Krankenkassenbeitraspflicht

von Georg05.01.2007 | 19:15
2778 Ansichten
3 Antworten

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Ich bin freiwillig bei der TK versichert,bin 70 Jahre alt, beziehe keine Sozialrente, sondern nur seit 1999 monatliche Auszahlungen aus einer Sofort-Renten-Versicherung, in die ich einen Einmalbetrag in 1999 eingezahlt habe. Frage: Wird bei der Bemessung der Krankenkassenbeiträge nur ein Ertragsanteil der Auszahlungen angesetzt oder wird der gesamte Auszahlungsbetrag berücksichtigt?

1 Moderatoren-Antwort

Moderatoren-Antwortam 08.01.2007 | 12:03

Wie bereits von „Schiko“ und (in Teilen) auch von „Bernhard“ erwähnt, ist der gesamte Betrag maßgebend.

2 Antworten

Schiko.am 05.01.2007 | 20:16
Entschuldigen sie, dies müssten sie eigentlich als betroffener am besten wissen. Der ertragsanteil gilt für die steuer, hat an sich mit der krankenversicherung nichts zu tun. Nachdem ja die renten- versicherung nicht über dem arbeitgeber abge- schlossen wurde ist davon auszugehen, sie zahlen zur hälfte den beitrag. Hat sich die höhe des bei trages nicht wesentlich verändert ist dies so. Anders dagegen die steuerberechnung, hier gilt nicht die 50% be- steuerung ab 2005 im gegenteil, die er- tragsanteilbesteuerung wurde sogar gesenkt. Im jeden fall aber, der KV. beitrag wird aus der bruttoauszahlung berechnet. MfG.
Bernhardam 05.01.2007 | 20:56
Wie Schiko. schon ausgeführt hat, ist es leider so, dass der gesamte Zahlbetrag der Leibrente bei der Beitragsberechnung zugrunde zu legen ist, ebenso wie bei Betriebsrenten. Das Recht der gesetzlichen Krankenversicherung (§ 240 SGB V) kennt inzwischen den steuerrechtlichen Begriff des Ertragsanteils nicht mehr, früher war das anders. Eine detaillierte Erläuterung finden Sie z.B. in den Entscheidungsgründen zum Urteil des BSG vom 21.9.2005, B 12 KR 12/04 R. Es ist mir durchaus klar, dass das eine groteske Ungerechtigkeit sein kann, aber "sozial" oder "solidarisch" ist meist das genaue Gegenteil von "gerecht". Wenn ein armer Rentner z.B. zur Miete wohnt, dann wird der dafür erforderliche Teil seiner Rente in voller Höhe verbeitragt. Wenn ein reicher Rentner im eigenen Haus wohnt, folglich ein erhebliches Vermögen besitzt und damit einen Ertrag erzielt und konsumiert, der weit höher als die Miete des anderen Rentners ist, dann wird dafür keinerlei Beitrag erhoben. Kauft sich der reiche Rentner für dasselbe Vermögen eine Leibrente, dann wird sogar der Konsum der Vermögenssubstanz verbeitragt. Noch ungerechter geht es nicht einmal theoretisch. Aber der Sozialstaat ist inzwischen derart bankrott, dass er sich Gerechtigkeit nicht mehr leisten kann. Vermutlich kein langfristig stabiler Zustand ...
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