Dem Beitrag von Fritz wird zugestimmt. Gemäß § 22 Nr.1 Satz 3 gehören zu den sonstigen Einkünften auch Leibrenten. Entsprechend dem Jahr ihres (Renten-) Beginns gilt für die gesetzliche Rente somit ein entsprechender Besteuerungsanteil. Bitte haben sie darüber hinaus Verständnis, dass ich mich als Vertreter der Deutschen Rentenversicherung zu Fragen des Steuerrechts nicht positionieren kann.