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Experten-Antwort

Krankgeschrieben und trotzdem dem Arbeitsmarkt zur Verfügung stehen?

von Christiane Hoyer28.08.2015 | 09:51
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11 Antworten

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Da meine Situation etwas kompliziert ist, muss ich etwas ausführlicher schreiben. Auf Grund meiner rheumatischen Erkrankung und mehreren Operationen bin ich seit dem 30.01.2014 krankgeschrieben. Seit September 2014 erhalte ich eine Teil-Erwerbsminderungsrente. Dagegen bin ich in Widerspruch gegangen, um eine volle EU-Rente zu erhalten. Meine Ärztin - und letztendlich ich auch selber - hat eingeschätzt, dass ich nicht mehr arbeitsfähig bin. Diese Aussage wurde jetzt auch von einem Gutachter der Rentenversicherung bestätigt, bei dem ich mich vorgestellt habe und der mich gründlich untersucht hat. Für ihn ist die gesundheitliche Situation eindeutig und er stellte mir sehr gute Chancen auf eine volle EU-Rente in Aussicht. Ein endgültiger Bescheid der Rentenversicherung steht noch aus und kann sich auch noch einige Zeit hinziehen. Jetzt zum eigentlichen Teil meiner Frage: Seit dem 01.08.15 habe ich keinen Anspruch mehr auf Krankengeld. Deshalb habe ich einen Antrag auf Zahlung eines Arbeitslosen- bzw. Übergangsgeldes (bis zur Entscheidung meines Widerspruches) gestellt. Dem Arbeitsamt lagen meine Krankheitsbefunde vor, und ein Amtsarzt hat nach Aktenlage festgestellt, dass ich in der Lage wäre, täglich zwischen 3 und 6 Stunden eine Tätigkeit auszuführen. Daraufhin soll ich jetzt eine entsprechende Erklärung unterschreiben, wo ich mich bereit erkläre, mindestens 15 Stunden wöchentlich (3 h pro Tag) dem Arbeitsmarkt zur Verfügung zu stehen. Das kann ich aber aus den folgenden Gründen nicht unterschreiben: 1. Ich bin weiterhin noch krankgeschrieben, also kann ich auch keine Arbeit annehmen. 2. Sollte ich diese Erklärung unterschreiben, würde das meinem Widerspruch gegen die Teil-EU-Rente entgegenstehen und ich vielleicht durch meine Unterschrift meine volle EU-Rente verwirken (beabsichtigte Falle?!). 3. Welchem Arzt würden Sie mehr Glauben schenken, einem der vom Schreibtisch her nach Aktenlage entscheidet oder einem, der mich tatsächlich untersucht und gesehen hat? Das Traurige ist, dass man keinerlei Chancen hat, gegen die Entscheidung des Amtsarztes vorzugehen. 4. Ich befinde mich noch nach wie vor in einem ungekündigten Arbeitsverhältnis (Öffentlicher Dienst). Sollte ich diese Erklärung nicht unterschreiben, erhalte ich laut Aussage des Arbeitsamtes keinerlei finanzielle Unterstützung. Was soll ich also tun? Gibt es noch andere Möglichkeiten? Danke für Ihre Beiträge, auf die ich sehr gespannt bin. Chrisi

Antworten vom Expertenteam

Persönlich beantwortet im Expertenforum

1
Expertenantwort · 1Deutsche Rentenversicherung

Hallo Frau Hoyer,

eine abschließende und eindeutige Aussage zu Ihren Ansprüchen auf Leistungen der Arbeitsförderung (Arbeitslosengeld) können wir an dieser Stelle leider nicht treffen, da es sich um ein Forum zu Leistungen der gesetzlichen Rentenversicherung handelt.

Nach Ihren Angaben ist davon auszugehen, dass auch der Rentenversicherungsträger festgestellt hat, dass Sie mindestens drei aber weniger als sechs Stunden täglich einer Erwerbstätigkeit nachgehen können. Damit sind Sie teilweise erwerbsgemindert und erhalten auch die entsprechende Rente. Da Sie noch in einem ungekündigten Arbeitsverhältnis stehen, kommt die Zahlung einer so genannten arbeitsmarktbedingten Rente wegen voller Erwerbsminderung derzeit wahrscheinlich nicht in Frage. Wie von "Herz1952" bereits erwähnt, gilt dies auch, wenn Sie eine Rente wegen teilweiser Erwerbsminderung bei Berufsunfähigkeit erhalten.

Haben sowohl der Rentenversicherungsträger als auch die zuständige Arbeitsagentur festgestellt, dass Sie mindestens drei Stunden täglich erwerbstätig sein können, kommt die Zahlung von Arbeitslosengeld im Rahmen der so genannten Nahtlosigkeitsregelung (§ 145 SGB III) nicht in Betracht. Für den Anspruch auf Arbeitslosengeld müssten Sie sich eingeschränkt (3 - 6 Stunden täglich, aber mindestens 15 Stunden wöchentlich) dem Arbeitsmarkt zur Verfügung stellen.

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10 Antworten

=//=am 28.08.2015 | 10:21
Solange Ihr Leistungsvermögen von der DRV (!) noch nicht festgestellt ist, muss die Arbeitsagentur Ihnen Arbeitslosengeld zahlen. Darauf haben Sie nach § 145 Abs. 1 SGB III einen Anspruch. Allerdings hat die AfA die leistungsgeminderte Person auch UNVERZÜGLICH aufzufordern, innerhalb 1 Monats einen Antrag auf med. Reha-Leistungen oder Leistungen zur Teilhabe am Arbeitsleben (berufliche Reha) zu stellen. Ich möchte aber noch auf
=//=am 28.08.2015 | 10:21
Solange Ihr Leistungsvermögen von der DRV (!) noch nicht festgestellt ist, muss die Arbeitsagentur Ihnen Arbeitslosengeld zahlen. Darauf haben Sie nach § 145 Abs. 1 SGB III einen Anspruch. Allerdings hat die AfA die leistungsgeminderte Person auch UNVERZÜGLICH aufzufordern, innerhalb 1 Monats einen Antrag auf med. Reha-Leistungen oder Leistungen zur Teilhabe am Arbeitsleben (berufliche Reha) zu stellen. Ich möchte aber noch auf
=//=am 28.08.2015 | 10:27
Sorry, bin auf die falsche Taste gekommen.... Ich möchte aber noch auf Folgendes hinweisen: In der Regel ist das ALG I höher als eine volle EM-Rente. Wenn Ihr Leistungsvermögen also bisher bei 3 - unter 6 Stunden lag, haben Sie nur die teilweise EM-Rente erhalten, weil Sie noch einen Arbeitsplatz haben? Oder wird Ihnen die teilw. Rente wegen Berufsunfähigkeit gewährt? Das ist aus Ihrer Anfrage nicht ersichtlich (Geburtsdatum)?). Haben Sie der AfA mitgeteilt, dass derzeit ein Widerspruchsverfahren bezüglich der vollen Rente anhängig ist?
Herz1952am 28.08.2015 | 10:58
Hallo Christiane Hoyer, ich schließe mich den Aussagen von =//= an, möchte Ihnen aber noch einen Tipp geben, der vielleicht hilft. Lassen Sie sich von Ihrem Arzt weiterhin die "gelben Zettel" aushändigen und behalten Sie sie als Beweis bei Ihren Akten. Einfacher wäre gewesen, vor Ablauf des KG einen Rentenantrag zu stellen, sich weiterhin AU schreiben zu lassen, die Zettel zu behalten und bei der Arbeitsagentur mit dem Hinweis auf Ihren Rentenantrag zu melden. Dann gibt es nämlich ALG I. So hat es in einem früheren Beitrag "Batrix" geschrieben. Mit der Vorlage der AU wären Sie der Agentur ja nicht zur Verfügung gestanden. Ich hatte dies vor 10 Jahren ebenso gemacht, dachte aber ich hätte meine "Gelben" beim Arbeitsamt abgegeben. Dem war aber nicht so, ich habe nochmal nachgesehen und fand diese fein säuberlich abgeheftet in meinen Unterlagen.
zoranam 28.08.2015 | 11:32
Hallo Christiane. Entweder Sie bekommenALG1 im Sinne der Nahtlosigkeitsregelung Oder nach Patagraph 117 Sgb. Ist dies nicht der Fall müssen Sie dem Arbeitsmarkt zur Vergügung stehen. Sonst bekommen Sie keine Leistungen. Aber dir AfA wird Sie nicht vermitteln. Die Mitarbeiter der AfA können nicht Anders. Gruß
Friederam 29.08.2015 | 18:31
Hallo Frau Hoyer, ich sehe es ebenso, dass für Sie nicht die Nahtlosigkeitsregel gilt (Alg ohne Arbeitsbereitschaft bis zur Entscheidung der DRV). Aus der GA 145.25 zu § 145 SGB III: "Wurde die durch den RVTr verminderte Erwerbsfähigkeit bereits vor Beginn der Arbeitslosigkeit festgestellt, findet die Nahtlosigkeitsregelung keine Anwendung. Auf die Bestands- bzw. Rechtskraft der Entscheidung des RVTr´s kommt es nicht an." Nachzulesen "http://www.arbeitsagentur.de/web/wcm/idc/groups/public/documents… Punkt 2.6 Das würde bedeuten, dass Sie "ganz normal" arbeitslos sind und die dort vorgesehenen Pflichten einhalten müssen. Alg erhalten Sie also nur, wenn sie sich dem Arztgutachten des AfA-Arztes anschließen. Der Arzt der AfA hat sie als leistungsfähig eingestuft. Eigentlich dürfen dann keine Krankmeldungen für die alte Krankheit vorgelegt werden, da sie damit ja dokumentieren, dass sie sich dem Arztgutachten nicht anschließen. Grüße Frieder
Herz1952am 31.08.2015 | 11:30
Hallo Frieder, AU-Bescheinigung dürfen dem AfA so wie so nicht vorgelegt werden, sondern sollten zu Hause gesammelt werden. Die Frage, ob das Amt das ALG I nicht auszahlt, weil Sie sich nicht rechtzeitig arbeitsbereit erklärt hat, kann ich nicht beantworten. Ansonsten würde ich dem Experten in dieser Angelegenheit zustimmen.
Herz1952am 31.08.2015 | 11:32
Nachtrag: zustimmen in so fern, dass Arbeitsagentur keine Vermittlungsbemühungen unternimmt.
Herz1952am 31.08.2015 | 11:36
Sorry, das hat der Experte nicht geschrieben. Das muss in einem andern Beitrag erwähnt worden sein.
Friederam 31.08.2015 | 20:01
Hallo Herz1952, mir ist jetzt nicht ganz klar, auf welche Situation sich diese Aussage bezieht, aber in §311 SGB III steht: Wer Arbeitslosengeld ... bezieht, ist verpflichtet, der Agentur für Arbeit 1. ..... und 2. spätestens vor Ablauf des dritten Kalendertages nach Eintritt der Arbeitsunfähigkeit eine ärztliche Bescheinigung über die Arbeitsunfähigkeit und deren voraussichtliche Dauer vorzulegen. Die Agentur für Arbeit ist berechtigt, die Vorlage der ärztlichen Bescheinigung früher zu verlangen. Dauert die Arbeitsunfähigkeit länger als in der Bescheinigung angegeben, so ist der Agentur für Arbeit eine neue ärztliche Bescheinigung vorzulegen. Das AfA-Gutachten wurde nach Aktenlage erstellt. Vermutlich aufgrund der Befunde des behandelnden Arztes. Der AfA-Arzt leitet daraus aber nicht wie der behandelnde Arzt Arbeitsunfähigkeit, sondern Arbeitsfähigkeit ab. Ich gebe zu, dass ich mich mit Krankschreibung nicht auskenne. Entweder gibt es einfach unterschiedliche Einschätzungen, oder die "Richtlinie des Gemeinsamen Bundesauschusses über die Beurteilung der Arbeitsunfähigkeit" werden unterschiedlich angewandt. In der Arbeitslosigkeit gilt vermutlich §2 Abs. 3. Es ist halt zu vermuten/befürchten, dass der Aussage des AfA-Arztes hier mehr Gewicht beigemessen wird. Ob sie nun richtig oder falsch ist. Fakt ist allerdings, dass erhebliche gesundheitliche Einschränkungen vorliegen, die sogar die Arbeitszeit einschränken. Zusätzlich läuft ein Rentenantrag. Vermittlungsvorschläge von Seiten der AfA werden somit nicht/kaum zu erwarten sein. Aber verlassen kann man sich natürlich nicht drauf. Grüße Frieder
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