Hallo Frau Hoyer,
eine abschließende und eindeutige Aussage zu Ihren Ansprüchen auf Leistungen der Arbeitsförderung (Arbeitslosengeld) können wir an dieser Stelle leider nicht treffen, da es sich um ein Forum zu Leistungen der gesetzlichen Rentenversicherung handelt.
Nach Ihren Angaben ist davon auszugehen, dass auch der Rentenversicherungsträger festgestellt hat, dass Sie mindestens drei aber weniger als sechs Stunden täglich einer Erwerbstätigkeit nachgehen können. Damit sind Sie teilweise erwerbsgemindert und erhalten auch die entsprechende Rente. Da Sie noch in einem ungekündigten Arbeitsverhältnis stehen, kommt die Zahlung einer so genannten arbeitsmarktbedingten Rente wegen voller Erwerbsminderung derzeit wahrscheinlich nicht in Frage. Wie von "Herz1952" bereits erwähnt, gilt dies auch, wenn Sie eine Rente wegen teilweiser Erwerbsminderung bei Berufsunfähigkeit erhalten.
Haben sowohl der Rentenversicherungsträger als auch die zuständige Arbeitsagentur festgestellt, dass Sie mindestens drei Stunden täglich erwerbstätig sein können, kommt die Zahlung von Arbeitslosengeld im Rahmen der so genannten Nahtlosigkeitsregelung (§ 145 SGB III) nicht in Betracht. Für den Anspruch auf Arbeitslosengeld müssten Sie sich eingeschränkt (3 - 6 Stunden täglich, aber mindestens 15 Stunden wöchentlich) dem Arbeitsmarkt zur Verfügung stellen.