Hallo D W,
die Berücksichtigung von Anrechnungszeiten im Sinne des § 58 Abs. 1 S. 1 Nr. 1a SGB VI setzt voraus, dass Versicherte nach dem vollendeten 17. und vor dem vollendeten 25. Lebensjahr mindestens einen Kalendermonat krank gewesen sind und die Zeiten nicht mit anderen rentenrechtlichen Zeiten belegt sind.
Der Tatbestand der Unterbrechung ist nicht erforderlich (§ 58 Abs. 2 S. 1 SGB VI).
Die Anrechnungszeittatsachen im Sinne des § 58 Abs. 1 S. 1 Nr. 1a SGB VI sind nur zu berücksichtigen, wenn sie nachgewiesen sind. Der Nachweis kann durch alle geeigneten Unterlagen geführt werden (§ 21 SGB X). In Betracht kommen hierbei vorrangig Bescheinigungen des Arztes, des Krankenhauses oder der Träger der gesetzlichen Krankenversicherung. Die Krankheit kann nicht durch Zeugenaussagen medizinischer Laien nachgewiesen werden.