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Experten-Antwort

Kürzung der VBL

von Detlef31.07.2016 | 19:38
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3 Antworten

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Guten Abend, ich habe nochmal eine Frage zu dem Thema von gestern. Bin 53 geb., also war ich ja am 1.1.2002 keine 55 J. alt, betr. dieser Bewertung der Startguthaben. Ich gehe am 1.1.17 in Rente, habe schon den Rentenantrag hier liegen von der VBL. Jetzt denke ich das ich das nicht ausfülle und unterschreibe, da ich dann vielleicht später keinen Widerspruch mehr stellen kann. Auch habe ich ein Schreiben vom Arbeitgeber, ich soll 3 Monate vor dem Renteneintritt die Rente einreichen, eine Kopie vom Rentenbescheid dem Arbeitgeber zukommen lassen. Der Arbeitgeber stellt dann für mich den Antrag bei der VBL. Stimmt das so? soll ich so vorgehen wie ich das hier schreibe? Ich kann ja erst nach dem Rentenbescheid der VBL in Widerspruch gehen? Widerspruch mit der Begründung, Urteil vom Bundesgerichtshof vom 9.3. 2016, die Neuregelung der Startgutschriften rentenferner Versicherter ist unwirksam. Mir geht es darum das ich nichts falsch mache, da die zu erwartende VBL- Rente nicht sehr hoch ist. Ich bedanke mich schon vorab für ev. Auskunft

Antworten vom Expertenteam

Persönlich beantwortet im Expertenforum

1
Expertenantwort · 1Deutsche Rentenversicherung

Hallo Detlef,

zur VBL können wir Ihnen hier im Forum der Rentenversicherung keine Auskunft geben, aber ich denke, W*lfgang hat Ihnen schon die richtigen Hinweise gegeben.

Deutsche RentenversicherungSie möchten persönlich beraten werden?Beratungsangebote der Deutschen Rentenversicherung

2 Antworten

W*lfgangam 31.07.2016 | 20:15
Hallo Detlef, Ihr Arbeitgeber übernimmt ohne jegliche Verpflichtung für Sie die Beantragung der VBL - ist letztendlich nur ein Pillepalle-Antrag, zudem eben die Arbeitgeberbescheinigung/Schlussbescheinigung gehört. Damit die VBL überhaupt entscheiden kann, gehört letztendlich auch die Vorlage des Rentenbescheids dazu/zumindest einige Teile/vorher macht der VBL-Antrag keinen Sinn. Dann erst erhalten Sie auch von der VBL einen Bescheid, gegen den Sie gerichtlich vorgehen können - die VBL läuft natürlich während eines Klageverfahrens weiter :-) Was Ihnen vorher im Rahmen der Startgutschriften mitgeteilt worden ist, ist dabei unerheblich. Sie können natürlich auch sofort ins Klageverfahren gehen und Ihr VBL-Antrag wird dann erst mal auf Eis gelegt ;-) Gruß w. PS: Zur Beruhigung, ist das übliche Verfahren, wenn Arbeitgeber bei der VBL Hilfestellung anbieten ...
Detlefam 31.07.2016 | 21:15
Danke ihnen Wolfgang
Deutsche Rentenversicherung
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