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Experten-Antwort

kurzfristige Beschäftigung wird nachträglich aberkannt wegen vorheriger Arbeitslosigkeit

von Ulrike Heusner08.08.2017 | 17:56
970 Ansichten
4 Antworten

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Guten Tag, heute habe ich folgendes Anliegen: im Jahr 2015 habe ich als kurzfristige Beschäftigung eine Saisonarbeit ausgeübt. Nun gab es bei dem damaligen Arbeitgeber eine Betriebsprüfung, bei der mir der Status der kurzfr. Beschäftigung und damit der Sozialversicherungsfreiheit aberkannt wurde. Begründung: Da ich 2015 vor der Aufnahme der Saisonarbeit arbeitslos war, wird die Arbeitslosenzeit bis zur Aufnahme der kurzfr. Beschäftigung als Vorbeschäftigung dazu gerechnet. Aufgrund der dann erfolgten Überschreitung der max. jährlich zulässigen Arbeitstage würde es sich nicht mehr um eine kurzfr. Beschäftigung handeln. Damals hatte ich in Erfahrung gebracht, dass die Saisonarbeit als berufsmäßig ausgeübt betrachtet werden kann (und dann nicht als kurzfr. Beschäftigung gilt), wenn ich beim Arbeitsamt weiter als arbeitssuchend geführt werde. Aus diesem Grund habe ich mich vor Aufnahme der Saisonarbeit beim Arbeitsamt abgemeldet und war bei Antritt der Saisonarbeit NICHT arbeitslos bzw. arbeitssuchend gemeldet. Habe ich eine Chance, wenn ich gegen den Bescheid der Rentenversicherung Einspruch einlege? Ich muss jetzt ja Sozialversicherungsbeiträge nachbezahlen UND habe meinen Zuschuss zu den Krankenkassenbeiträgen verloren. Vielen Dank schon!

1 Experten-Antwort

Experten-Antwortam 09.08.2017 | 09:41

3 Antworten

-/-am 08.08.2017 | 19:22
Wer will das Geld von Ihnen?
W*lfgangam 08.08.2017 | 20:11
Zitat von Ulrike Heusner anzeigen
Hallo Ulrike Heusner: Siehe Ziff. 2.3.3.2 /Seite 62: https://www.minijob-zentrale.de/SharedDocs/Downloads/DE/Rundschr… ob das nun 100 % deckungsgleich mit Ihnen ist "vor Aufnahme der Saisonarbeit beim Arbeitsamt abgemeldet und war bei Antritt der Saisonarbeit NICHT arbeitslos bzw. arbeitssuchend gemeldet.", dazu müsste man das zitierte Urteil im Detail nachlesen, um aus der Sache 'Berufsmäßigkeit' rauszukommen/Gewissheit zu haben. Schreiben Sie einfach einen entsprechenden Widerspruch, kann nicht schaden/kostet nichts und hinterher sind Sie schlauer. Gruß w.
Ulrike Heusneram 08.08.2017 | 22:30
Hallo Wolfgang, vielen Dank für die kompetente Antwort - ich habe das (uralte) Urteil gelesen und werde den Rat annehmen, vorsorglich einen Widerspruch einzulegen. Ob es dann die entscheidende Rolle spielt, dass ich WÄHREND der Saisonarbeit beim Arbeitsamt nicht als beschäftigungssuchend gemeldet war, wird sich zeigen. Jedenfalls weiß ich nun durch das genannte Urteil, wie die Argumentation der Dt. RV aussieht. Danke und schöne Grüße Ulrike
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