Hallo Lucky,
ob die Vorraussetzungen für eine Pflichtversicherung in der KVdR erfüllt sind, kann letztlich nur die zuständige Krankenkasse entscheiden. Unter Berücksichtigung der Vorraussetzungen für eine solche Versicherungspflicht (§ 5 Abs. 1 Nr. 11 SGB V) halte ich es aber eher für unwahrscheinlich, dass aufgrund des Hinzutritts einer weiteren Rente sich am bisher festgestellten Status etwas ändern sollte. Abschließende Klarheit wird nur eine Vorsprache bei der zuständigen Krankenkasse bringen.