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Experten-Antwort

KVdR 9/10 Regelung

von TFragesteller16.11.2018 | 22:29
4726 Ansichten
29 Antworten

Fragen beantworten Expertinnen und Experten der Deutschen Rentenversicherung.

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Gibt es im Netz einen Rechner um sich dort die Vorraussetzungen der 9/10 Regelung ausrechnen zu lassen?

Antworten vom Expertenteam

Persönlich beantwortet im Expertenforum

1
Expertenantwort · 1Deutsche Rentenversicherung

Hallo TFragesteller,

ein solcher Onlinerechner ist mir leider nicht bekannt. Im Übrigen muss ich Sie mit dieser Frage letztlich an Ihre zuständige Krankenkasse verweisen, da es uns im Rahmen dieses Forums zur Rentenversicherung und Alterssicherung leider nicht möglich ist, Fragen zum Recht der Krankenversicherung zu beantworten.

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28 Antworten

Danielaam 17.11.2018 | 07:20
Das kannst du selber ausrechnen. Du rechnest dein ganzes Berufsleben vom ersten bis letzten Tag. Diese Zahl halbierst du. Dann guckst du, wie lange du in der zweiten berufshälfte bei einer gesetzlichen Krankenkassen warst. Das muss mindesten 90% ergeben.
Pfadfinderam 17.11.2018 | 00:19
DRVam 17.11.2018 | 08:07
Der sicherste und einfachste Weg ist die Vorsprache bei Ihrer gesetzlichen Krankenkasse, die Ihnen dann als zuständiger Träger genau ausrechnen kann, ob und wann genau Sie die erforderliche Vorversicherungszeit erfüllt haben.
Danielaam 17.11.2018 | 12:25
Doch bei mir haben sie es genau ausgerechnet. Wie gesagt: das kann auch jeder selber, der 90% von einer Zahl ausrechnen kann ;-).
Pfadfinderam 17.11.2018 | 12:48
Hallo Daniela, zu Ihrer Antwort: Das kann doch jeder, der 90 Prozent von einer Zahl ausrechnen kann. Im Prinzip ja, allerdings wissen die wenigsten, das das Antragsdatum der Rente maßgeblich bei der Berechnung entscheidend sein kann. Angenommen man ist in Altersteilzeit und stellt ca. 3 Monate vor Rentenbeginn seinen Rentenantrag. Während der langen zurückliegenden Arbeitsjahren war man ein paar Jahre privat krankenversichert und ist danach wieder gesetzlich krankenversichert gewesen, kommt es auf jeden einzelnen Tag an, um die Vorteile der KVdR zu nutzen. Wer es genau wissen will, kopiert sich den Link von meinem ersten Beitrag in seinen Browser. Dort ist die Vorgehensweise der Berechnung gut erläutert. Wenn nur 1 Tag in der Berechnung der zweiten Hälfte des gesamten sozialversicherungspflichtigen Arbeitsverhältnisses fehlt, war es das! Da sind die gesetzlichen KV penibel genau.
KSCam 17.11.2018 | 12:57
Können würde das die Krankenkasse schon, nur ob die das wollen? Natürlich sind dort auch keine Hellseher beschäftigt, aber weiterrechnen bis zum möglichen Rentenbeginn bei unterstellter weiterer gesetzlichen KV und fortbestehender heutiger Rechtslage - das geht schon. Unf mit etwas Rechenkenntnis könnte sich das jeder auch selbst ausrechnen. 1. Zeit vom ersten Arbeitstag bis zur Rente berechnen. 2. Diese Zeit halbieren, halbe Zeit vom Rentenbeginn (eigentlich Rentenantrag) rückwärts rechnen... und 90 % der 2. Hälfte zeitlich rechnen. Von wann bis wann ich jeweils wie krankenversichert war, sollte ich natürlich schon wissen. Sofern man nicht ein ganz bruchstückhaftes Krankenversicherungsleben hat, ist das relativ einfach. :)
chiam 17.11.2018 | 13:13
Schwierig kann es sein, den ersten Tag des Betrachtungszeitraums herauszufinden. Dabei hilft ein Online-Rechner allerdings auch nicht.
IHKam 17.11.2018 | 14:43
Der sicherste und einfachste Weg ist die Vorsprache bei Ihrer gesetzlichen Krankenkasse, die Ihnen dann als zuständiger Träger genau ausrechnen kann, ob und wann genau Sie die erforderliche Vorversicherungszeit erfüllt haben.
Das ist ein Gerücht, dass die Krankenkasse Berechnungen für die Zukunft machen kann.
Bei Euch nicht, bei uns schon. Was seid Ihr denn für ein rückschrittlicher Verein?
Besserwisseram 17.11.2018 | 15:14
Bei welcher AOK sind Sie denn? Die AOK Niedersachsen tut sich sehr schwer eine Probeberechnung durchzuführen, leider.
Auer Karlam 17.11.2018 | 15:26
Das trifft sich ganz prima, dass hier Spezialisten vor Ort sind: Meine Krankenkasse konnte leider nicht weiterhelfen. Ich habe am 3.9.1971 angefangen zu arbeiten. Am 23.8.2018 habe ich einen Rentenantrag gestellt. Ich habe ein Kind. Seit 3.9.2001 bin ich wieder gesetzlich krankenversichert, vorher war ich privat krankenversichert. Ich habe ein Schreiben von der Krankenkasse bekommen in der mir mitgeteilt wurde dass die Versicherungszeit nicht erfüllt ist. Dann habe ich nachgefragt zu welchem Zeitpunkt sie denn erfüllt sein würde, man konnte mir keine Antwort geben, ich solle einfach in einem Monat noch mal einen Rentenantrag stellen.
W*lfgangam 17.11.2018 | 15:23
Zitat von Pfadfinder anzeigen
Tipp: GKV-Lücken können inzwischen bequem über die eigenen Kinder 'aufgefüllt' werden - pauschal 3 Jahre pro Kind für die 9/10-Regelung, sogar für Männer! Und einfach gerechnet: Was an KVdR-Zeit fehlt, wird doppelt auf das dann zu verschiebende Antragsdatum draufgelegt – passt grundsätzlich. Wegen der tageweisen Berechnung legt man eben noch ein bisschen verschobene Antragstage drauf ...aber das ist dann wirklich Sache der GKV, wenn es auf den Tag genau drauf ankommt. von @Chi: Schwierig kann es sein, den ersten Tag des Betrachtungszeitraums herauszufinden. Da frag ich mich auch, ob die KK einfach so das mitgeteilte Anfangsdatum akzeptiert (da gibt es ja diverse Beginnmöglichkeiten, z. B. Heiratsdatum), oder konkret bei einem Beginn erst nach 18. Lbj. nochmal nachfragt – sonst ist ja hier die Tür für Manipulationen/passendes Beginndatum, weit offen. Gruß w.
chiam 17.11.2018 | 15:48
Ein Monat wird nicht reichen, denn Sie sind noch ca. ein Jahr von der Grenze weg. (47 Jahre, davon die Hälfte ist 23,5 Jahre, davon 90% sind 21 Jahre und knapp 2 Monate, minus 3 Jahre für das Kind macht 18 Jahre und 2 Monate. Sie haben aber erst 17 Jahre in der GKV.)
W*lfgangam 17.11.2018 | 16:08
Hallo Auer Karl, wird erst bei Antragstellung gegen Ende 2020 der Fall sein, dass die KVdR passt. Wobei die Beitragslast ab Alterseinkünften ü1000 EUR "Hose wie Jacke ist" ...und nicht weitere Einkommensarten, die ansonsten bei KV-Pflicht bedeutungslos sind, zu berücksichtigen sind. Gruß w.
W*lfgangam 18.11.2018 | 19:06
...na wenigstens einer, der 1 + 9/10 zusammenrechnen und KVdR kann :-) Wenn es denn eine/spezielle KK nicht kann, ist das schon erstaunlich, wie die ihre Auskunftspflichten gegenüber ihren Versicherten wahrnimmt ... Gruß w.
Jonnyam 18.11.2018 | 21:52
Erfüllt ab 23.10.2020 bzw. ab 13.10.2020. Also fernab der näheren Zukunft.
...na wenigstens einer, der 1 + 9/10 zusammenrechnen und KVdR kann :-) Wenn es denn eine/spezielle KK nicht kann, ist das schon erstaunlich, wie die ihre Auskunftspflichten gegenüber ihren Versicherten wahrnimmt ... Gruß w.
Können das alle Versicherungsämter?
DRVam 18.11.2018 | 21:59
Zitat von Jonny anzeigen
...na wenigstens einer, der 1 + 9/10 zusammenrechnen und KVdR kann :-) Wenn es denn eine/spezielle KK nicht kann, ist das schon erstaunlich, wie die ihre Auskunftspflichten gegenüber ihren Versicherten wahrnimmt ... Gruß w.
Können das alle Versicherungsämter?
Es ist auch nicht Aufgabe der Auskunfts- und Beratungsstelle der Rentenversicherung oder der Versicherungsämter die 9/10-Regelung zu berechnen, sondern allein der Entscheidungsträger und das sind in diesem Fall nunmal die gesetzlichen Krankenkassen. Schuster bleib bei Deinen Leisten Jonny.
VersAmtam 18.11.2018 | 22:37
Zitat von Jonny anzeigen
...na wenigstens einer, der 1 + 9/10 zusammenrechnen und KVdR kann :-) Wenn es denn eine/spezielle KK nicht kann, ist das schon erstaunlich, wie die ihre Auskunftspflichten gegenüber ihren Versicherten wahrnimmt ... Gruß w.
Können das alle Versicherungsämter?
Zumindest die besseren... :-)
VersAmtam 18.11.2018 | 22:21
Zitat von DRV anzeigen
Erfüllt ab 23.10.2020 bzw. ab 13.10.2020. Also fernab der näheren Zukunft.
...na wenigstens einer, der 1 + 9/10 zusammenrechnen und KVdR kann :-) Wenn es denn eine/spezielle KK nicht kann, ist das schon erstaunlich, wie die ihre Auskunftspflichten gegenüber ihren Versicherten wahrnimmt ... Gruß w.
Können das alle Versicherungsämter?
Es ist auch nicht Aufgabe der Auskunfts- und Beratungsstelle der Rentenversicherung oder der Versicherungsämter die 9/10-Regelung zu berechnen, sondern allein der Entscheidungsträger und das sind in diesem Fall nunmal die gesetzlichen Krankenkassen. Schuster bleib bei Deinen Leisten Jonny.
Ein Blick in das Gesetz hilft bei der Rechtsfindung: § 93 Aufgaben der Versicherungsämter (1) Die Versicherungsämter haben in A L L E N Angelegenheiten der Sozialversicherung Auskunft zu erteilen und die sonstigen ihnen durch Gesetz oder sonstiges Recht übertragenen Aufgaben wahrzunehmen. Alle = auch KV. Wenn Du, alias DRV, es nicht kannst, ist es das eine... aber es scheint welche zu geben, die es offensichtlich können! Und das ist für die Betroffenen und die vorsprechenden Bürgerinnen und Bürger was? Gut!
DRVam 19.11.2018 | 05:30
Zitat von VersAmt anzeigen
...na wenigstens einer, der 1 + 9/10 zusammenrechnen und KVdR kann :-) Wenn es denn eine/spezielle KK nicht kann, ist das schon erstaunlich, wie die ihre Auskunftspflichten gegenüber ihren Versicherten wahrnimmt ... Gruß w.
Können das alle Versicherungsämter?
Es ist auch nicht Aufgabe der Auskunfts- und Beratungsstelle der Rentenversicherung oder der Versicherungsämter die 9/10-Regelung zu berechnen, sondern allein der Entscheidungsträger und das sind in diesem Fall nunmal die gesetzlichen Krankenkassen. Schuster bleib bei Deinen Leisten Jonny.
Ein Blick in das Gesetz hilft bei der Rechtsfindung: § 93 Aufgaben der Versicherungsämter (1) Die Versicherungsämter haben in A L L E N Angelegenheiten der Sozialversicherung Auskunft zu erteilen und die sonstigen ihnen durch Gesetz oder sonstiges Recht übertragenen Aufgaben wahrzunehmen. Alle = auch KV. Wenn Du, alias DRV, es nicht kannst, ist es das eine... aber es scheint welche zu geben, die es offensichtlich können! Und das ist für die Betroffenen und die vorsprechenden Bürgerinnen und Bürger was? Gut!
Alle auch KV? Was für eine interessante und gleichzeitig völlig unsinnige Interpretation. Dann interpretieren Sie mal weiter den Unterschied zwischen Auskunft und Beratung. Vielleicht kommen Sie dann wieder zurück auf den Boden der Realität.
VersAmtam 19.11.2018 | 05:37
Auskunft = man wird gefragt und gibt eine rechtlich verbindliche Antwort. So h.M. zu 93 SGB IV. Andere Erkenntnisse?
Kaiseram 19.11.2018 | 06:16
Wenn sich VersAmt berufen fühlt, Entscheidungen der KK zu treffen, soll er das doch tun. Wenn er dann aber eine Falschauskunft gibt, wird er sich rausreden und eben nur auf eine unverbindliche Auskunft verweisen. Solche Wichtigtuer wie ihn gibt es genug.
Berateram 19.11.2018 | 06:07
Im Rahmen der Auskunftspflicht ist es völlig ausreichend und auch sinnvoll bei der Berechnung und auch Entscheidung über die Vorversicherungszeit an die zuständige gesetzliche Krankenkasse als letztendlichen Entscheidungsträger zu verweisen. VersAmt Sie sind völlig auf dem Holzweg und sollten Ihre Argumentation mal schlüssig erläutern. Warum sollte der Rententräger Entscheidungen der Krankenkasse übernehmen? Das kann und darf er gar nicht. Daher wäre es gut, Sie würden hier im Forum nicht so einen Unsinn verbreiten, sonst glaubt Ihnen das vielleicht sogar ein Laie.
Berateram 19.11.2018 | 07:14
Zitat von VersAmt anzeigen
Im Rahmen der Auskunftspflicht ist es völlig ausreichend und auch sinnvoll bei der Berechnung und auch Entscheidung über die Vorversicherungszeit an die zuständige gesetzliche Krankenkasse als letztendlichen Entscheidungsträger zu verweisen. VersAmt Sie sind völlig auf dem Holzweg und sollten Ihre Argumentation mal schlüssig erläutern. Warum sollte der Rententräger Entscheidungen der Krankenkasse übernehmen? Das kann und darf er gar nicht. Daher wäre es gut, Sie würden hier im Forum nicht so einen Unsinn verbreiten, sonst glaubt Ihnen das vielleicht sogar ein Laie.
Da haben Sie dann halt eine exklusive Meinung, was den Inhalt der Tätigkeit eines VersAmtes angeht. Und dass ein Rententräger nicht die Aufgabe hat, aus ALLEN Bereichen der SozV Auskünfte zu geben ist auch unstrittig und nicht im Widerspruch zu bisher gesagten. Übrigens: über zu gute Auskünfte kenne ich keine Beschwerden. Außer ihrer Nörgelei. Was ich kenne, dass Bürger dankbar sind, wenn ihre Fragen beantwortet werden.
Dann geben Sie mal weiter Ihre inkompetenten Auskünfte. Gegen Einsichtsresistenz ist eben kein Kraut gewachsen. Im Übrigen haben Sie bisher noch nicht erläutert, warum Versicherungsämter oder auch Auskunfts- und Beratungsstellen der Entscheidungshoheit der Krankenkasse vorgreifen sollten. Warum gelingt Ihnen diese Argumentation wohl nicht?
VersAmtam 19.11.2018 | 06:18
Zitat von Berater anzeigen
Auskunft = man wird gefragt und gibt eine rechtlich verbindliche Antwort. So h.M. zu 93 SGB IV. Andere Erkenntnisse?
Im Rahmen der Auskunftspflicht ist es völlig ausreichend und auch sinnvoll bei der Berechnung und auch Entscheidung über die Vorversicherungszeit an die zuständige gesetzliche Krankenkasse als letztendlichen Entscheidungsträger zu verweisen. VersAmt Sie sind völlig auf dem Holzweg und sollten Ihre Argumentation mal schlüssig erläutern. Warum sollte der Rententräger Entscheidungen der Krankenkasse übernehmen? Das kann und darf er gar nicht. Daher wäre es gut, Sie würden hier im Forum nicht so einen Unsinn verbreiten, sonst glaubt Ihnen das vielleicht sogar ein Laie.
Da haben Sie dann halt eine exklusive Meinung, was den Inhalt der Tätigkeit eines VersAmtes angeht. Und dass ein Rententräger nicht die Aufgabe hat, aus ALLEN Bereichen der SozV Auskünfte zu geben ist auch unstrittig und nicht im Widerspruch zu bisher gesagten. Übrigens: über zu gute Auskünfte kenne ich keine Beschwerden. Außer ihrer Nörgelei. Was ich kenne, dass Bürger dankbar sind, wenn ihre Fragen beantwortet werden.
VersAmtam 19.11.2018 | 07:27
Zitat von Berater anzeigen
Auskunft = man wird gefragt und gibt eine rechtlich verbindliche Antwort. So h.M. zu 93 SGB IV. Andere Erkenntnisse?
Im Rahmen der Auskunftspflicht ist es völlig ausreichend und auch sinnvoll bei der Berechnung und auch Entscheidung über die Vorversicherungszeit an die zuständige gesetzliche Krankenkasse als letztendlichen Entscheidungsträger zu verweisen. VersAmt Sie sind völlig auf dem Holzweg und sollten Ihre Argumentation mal schlüssig erläutern. Warum sollte der Rententräger Entscheidungen der Krankenkasse übernehmen? Das kann und darf er gar nicht. Daher wäre es gut, Sie würden hier im Forum nicht so einen Unsinn verbreiten, sonst glaubt Ihnen das vielleicht sogar ein Laie.
Da haben Sie dann halt eine exklusive Meinung, was den Inhalt der Tätigkeit eines VersAmtes angeht. Und dass ein Rententräger nicht die Aufgabe hat, aus ALLEN Bereichen der SozV Auskünfte zu geben ist auch unstrittig und nicht im Widerspruch zu bisher gesagten. Übrigens: über zu gute Auskünfte kenne ich keine Beschwerden. Außer ihrer Nörgelei. Was ich kenne, dass Bürger dankbar sind, wenn ihre Fragen beantwortet werden.
Dann geben Sie mal weiter Ihre inkompetenten Auskünfte. Gegen Einsichtsresistenz ist eben kein Kraut gewachsen. Im Übrigen haben Sie bisher noch nicht erläutert, warum Versicherungsämter oder auch Auskunfts- und Beratungsstellen der Entscheidungshoheit der Krankenkasse vorgreifen sollten. Warum gelingt Ihnen diese Argumentation wohl nicht?
Einsichtsresistenz aus deinem Munde ist wie den Bock zum Gärtner machen. Alles, was du nicht kannst oder verstehst, bekommt den Stempel Inkompetenz. Und seit wann greift die Erteilung einer Auskunft in die Entscheidungshoheit einer Krankenkasse ein? Von §93 SGB IV und §15 SGB I hast Du allenfalls eine vage Vorstellung. Aber das wird dich sicher nicht überraschen. Vorschlag: Spiel eine Runde Mensch ärgere Dich nicht.
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