Hallo LauraIW,
ein den Beitragszuschlag für Kinderlose in der Pflegeversicherung verhinderndes Pflegekindschaftsverhältnis setzt voraus, dass das Kind im Haushalt der Pflegeeltern sein Zuhause hat und diese zu dem Kind wie zu einem eigenen Kind stehen. Die an die Pflegeelterneigenschaft gestellten Voraussetzungen sind auch bei einer vom Amtsgericht bestellten Vormundschaft erfüllt, wenn das Kind gleichzeitig in den Haushalt des Vormundes aufgenommen worden ist.
Die Voraussetzungen liegen dagegen nicht vor, wenn ein Kind von vornherein nur für eine begrenzte Zeit im Haushalt der Pflegeeltern Aufnahme findet
Als Nachweis der Pflegeelterneigenschaft können geeignet sein:
- Meldebescheinigung des Einwohnermeldeamtes oder einer anderen für Personenstandsangelegenheiten zuständigen Behörde oder Dienststelle und Nachweis des Jugendamtes über "Vollzeitpflege" nach § 27 SGB VIII in Verbindung mit § 33 SGB VIII (zum Beispiel Pflegevertrag zwischen Jugendamt und Pflegeeltern, Bescheid über die Leistungsgewährung gegenüber den Personensorgeberechtigten oder Bescheinigung des Jugendamtes über Pflegeverhältnis),
- Feststellungsbescheid des Rentenversicherungsträgers, in dem Kindererziehungs- und Kinderberücksichtigungszeiten ausgewiesen sind oder
- Einkommensteuerbescheid (Berücksichtigung eines vollen oder eines halben Kinderfreibetrages).