Der Träger der Rentenversicherung erbringt Leistungen zur Teilhabe nach pflichtgemäßem Ermessen. Das heißt, er bestimmt (unter Beachtung von Wirtschaftlichkeit und Sparsamkeit) in jedem Einzelfall Art, Dauer,Umfang, Beginn und Aus- bzw. Durchführung der Leistung. Auch kann er die Rehabilitationseinrichtung bestimmen.
Jedoch kann berechtigten Wünschen von Versicherten - z. B. zum Ort oder Ausführung der Leistung - Rechnung getragen werden.
Aus welchen Gründen eine betriebliche Weiterbildung ausgewählt wurde, kann von hier aus nicht beurteilt werden. Hierzu müssten Sie sich bitte an Ihren Reha-Fachberater oder Reha-Sachbearbeiter wenden. Jedoch beinhalten Weiterbildungen in aller Regel einen Wechsel von Theorie und Praxis. Reine schulische Ausbildungen (z. B. an einer Fachhochschule) werden nur in ganz besonderen Fällen bewilligt.