Wie das BSG in dem in der Rechtlichen Arbeitsanweisung zu § 33 des Neunten Sozialgesetzbuches (SGB 9) zitierten Urteil (Az.: 13 RJ 79/93 vom 16.06.1994) festgestellt hat, besteht die Leistungsverpflichtung des Rehabilitationsträgers solange fort, bis entweder der behinderte Mensch dauerhaft in das Erwerbsleben eingegliedert ist oder aber die magelnde Erfolgsaussicht von Leistungen zur Teilhabe am Arbeitsleben festgestellt wird. Mangelnde Erfolgsaussicht ist dabei gegeben, wenn das Rehabilitationsziel nicht mehr erreicht werden kann. Ziel der Leistungen zur Teilhabe ist es, den Auswirkungen einer Krankheit oder einer körperlichen, geistigen oder seelischen Behinderung auf die Erwerbsfähigkeit der Versicherten entgegenzuwirken oder sie zu überwinden und dadurch Beeinträchtigungen der Erwerbsfähigkeit der Versicherten oder ihr vorzeitiges Ausscheiden aus dem Erwerbsleben zu verhindern oder sie möglichst dauerhaft in das Erwerbsleben wieder einzugliedern. Unter Hinweis auf § 4 Abs. 2 SGB 9 hat der Rehabilitationsträger die erforderlichen Leistungen so vollständig und umfassend zu erbringen, dass Leistungen eines anderen Trägers nicht erforderlich werden.
Das angegebene Urteil ist beispielsweise hier zu finden:
http://www.lexsoft.de/cgi-bin/lexsoft/tk_sec.cgi?chosenIndex=69312nv&templateID=vollbild&xid=81469
In Ihrem Fall wurde das Verfahren wegen mangelnder Erfolgsaussichten beendet. Offensichtlich wurden keine Leistungsmöglichkeiten zur Teilhabe mehr gesehen, um Sie dauerhaft in das Erwerbsleben eingliedern zu können. Es besteht für Sie die Möglichkeit, gegen diese Entscheidung Widerspruch zu erheben und damit eine Überprüfung dieser Entscheidung herbeizuführen bzw. einen neuen Antrag auf Leistungen zur Teilhabe zu stellen.
Ob eine Umdeutung in ein Rentenverfahren erforderlich ist, wird vom Rentenversicherungsträger bereits während des Verfahrens über die Leistung zur Teilhabe geprüft.