Hallo Utell,
Sie können über Ihren Anbieter innerhalb von zwei Kalenderjahren nach Ablauf des jeweiligen Beitragsjahres bei Ihrem Anbieter die Zulagen beantragen.
Innerhalb eines Jahres nach der Jahresbescheinigung Ihres Anbieters über die Zulagen können Sie bei Ihrem Anbieter schriftlich einen Antrag auf Festsetzung der Zulage stellen, sofern Sie mit der Entscheidung über Ihren Zulagenantrag nicht einverstanden sind.
Somit ist eine eventuelle (falsche) Festsetzung der Zulage im Nachhinein immer noch korrigierbar.
Sollte aber für den Zulagenantrag noch genügend Zeit sein, so sollten Sie vorab bei Ihrem Rentenversicherungsträger abklären, ob und warum das „Unterhaltsgeld“ bei Ihrer „EU-Rente“ nicht berücksichtigt wurde bzw. ob die Höhe der „EU-Rente“ doch richtig berechnet wurde?
Bei „Lohnersatzleistungen“ ist für die Berechnung des Mindesteigenbeitrages und somit für die Feststellung der Zulage im Fall, dass Ihre beitragspflichtigen Einnahmen höher sind, als der tatsächliche Zahlbetrag der „Lohnersatzleistung“ der tatsächliche Zahlbetrag maßgeblich.