" Weil ich aber sehr krank bin und in Behandlung bleiben muß kann ich mich aber nicht für Leistungen bei der Arbeitsagentur anmelden. Geht nur wenn ich gesund bin. "
N E I N , das stimmt so nicht !
Herr Mendler,
da in ihrem Fall ganz offensichtlich hinsichtlich der weiteren Krankenversicherung etwas komplett falsch läuft bzw. bereits gelaufen ist, empfehle ich ihnen DRINGEND ( besser heute als morgen !) rechtliche Hilfe in Anspruch nehmen. Entweder bei einem Sozialverband ( VDK/SoVD ) für relativ kleines Geld ( ca. 50€ Mitgliedsbeitrrag pro Jahr ) oder bei einem Fachanwalt für Sozialrecht , der natürlich etwas teurer ist.
Hier die Kosten die beim Rechtsanwalt für eine Erstberatung und anschließende Vertretung auf dem Gebiete des Sozialrechtes entstehen :
http://www.rechtspraxis.de/skosten.htm
Mein Tipp ist immer zuerst der Fachanwalt für Sozialrecht. Lässt ihr Geldbeutel den nicht zu, dann eben Sozialverband. Vielleicht haben Sie ja auch sogar eine Rechtsschutzversicherung die die Kosten dann übernimmt ?
Es lässt sich hier im Forum ihr Einzelfall nicht exakt beurteilen, da dieser augenscheinlich sehr komplex ist. Nur eine detaillierte Einsicht in all ihre Unterlagen kann den Knoten entwirren und dazu sollten / müssen Sie o.g. Institutionen in Anspruch nehmen. Das sind Experten die das täglich machen. Vielleicht kann man rechtlich noch gegen den " Rausschmiss " aus der Krankenkasse vorgehen oder es gibt andere rechtliche Möglichkeiten. Ich sehe jedenfalls nicht , das Sie sonst selbst anderweitig aus der Problematik jemals wieder herauskommen.
Um sofort wieder in die Krankenversicherung zu kommen MÜSSEN Sie sich bei der Agentur für Arbeit melden und ALG I beantragen. Dazu dürfen/sollten Sie aber KEINE AU Bescheinigung bei Antragstellung vorlegen. Sie MÜSSEN sich desweiteren bei Antragstellung im Rahmen ihrer gesundheitlichen Einschränkungen Arbeitsbereit zeigen und sich der Vermittlung in einen geeigneten Arbeitsplatz zur Verfügung stellen. Sonst kann und darf die AfA ihnen kein ALG I zahlen.
Es geht in dem Fall also nur um eine fiktive ( pro-forma ) zur Verfügungstellung ihrer Arbeitskraft und ihrer Arbeitsbereitschaft , welche aber praktisch durch ihre Erkrankung(en) dazu führt , das man Sie nicht vermitteln kann ! Das müssen Sie so machen und das Spiel mitspielen um ALG I zu erhalten. Spielen Sie nicht nach den Regeln der AfA, bekommen Sie auch kein ALG I . Mag ihnen ( auch gerade in Anbetracht ihrer Erkrankungen und Einschränkungen ) unverständlich erscheinen - ist aber so !
Wir hatten hier letztens schon diesees Thema, darum kopiere ich mein Statement hier für Sie dazu jetzt noch mal rein :
" Ich bin jedoch der meinung, dass es von Nachteil ist, wenn ich mich von meinem behandelnden Arzt gesund schreiben lasse obwohl ich es nicht bin u. eben Erwerbsminderungsrente beantrage/einklage."
Völlig falsche Meinung. Stimmt überhaupt nicht ! Ausserdem gibt es keine " Gesundschreibung " , sondern nur einen Krankschreibung.. Seien Sie vorsichtig, das Sie jetzt nicht zwischen allen Stühlen landen. Sie wären nicht der erste der kein ALG I bekommt und zwar nur, weil er die " Spielregeln " nicht einhält. Sei es aus Unwissenheit oder warum auch immer. Darum ist es eine ganz ganz schlechte Sache direkt bei Beantragung vom ALG I gleich eine AU Bescheinung des Arztes vorzulegen. Wenn man ALG I haben möchte und das ganze ALG I Antragsverfahren nicht unnötig in die Länge ziehen und belasten will, sollte man dies auf gar keinen Fall tun !
ALG I nach § 117 ( das " normale " ALG I ) gibts nämlich grundsätzlich NUR bei Arbeitsfähigkeit im Sinne der AfA ( das sind 15 Stunden pro Woche ). Ob Sie diese Voraussetzung erfüllen entscheidet alleine der ärztliche Dienst der AfA . Darum wird selbiger bei ihnen mit absoluter Sicherheit auch eingeschaltet werden. Entweder erfolgt diese Prüfung rein papiermässig durch Sichtung ihrer ärztlichen Unterlagen oder aufgrund einer persönlichen Begutachtung. Es kann aber natürlich durch den ärzitlichen Dienst auch eine AU Bescheinigng jederzeit aufgehoben bzw. nicht akzeptiert werden. Allerdings lenkt die Vorlage einer AU Bescheinigug das ganze Antragsverfahren bereits in eine gewisse Richtung, die letztlich die Nichtzahlung von ALG I hervorrufen KÖNNTE.
Darum ist jeder ALG I Antragsteller gut beraten 1. keine AU Bescheinung bei der AfA vorzulegen und 2. sich dem Arbeitsmarkt und der Arbeitsvermittlung im Rahmen seiner gesundheiltlichen Möglichkeiten zur Verfügung zu stellen ( was aber nicht heisst das Sie auch aktiv von der AfA dann vermittelt werden und/oder sich auch selbst bewerben müssen ) . In vielen Fällen ist dies eine reine " fiktive " zur Verfügungstellung und man wird bis zur Entscheidung über die EM-Rente von der AfA " in Ruhe " gelasen. Aber es gibt dann auf jeden Fall ALG I, was ja wohl ihr Ziel ist.
Wird der ärztliche Dienst der AfA Sie aber nicht für Arbeitsfähig im Sinne der AfA beurteilen ( u.a. aufgrund ihrer AU Vorlage und auch ihren eigenen Einlassungen - " kann nicht arbeiten , bin ja krank " ) , bekommen Sie auch kein ALG!
Ob Sie alternativ Anspruch auf ALG I nach der sog. Nahtlosigkeitsregelung ( §125 ) hätten, entscheidet ebenfalls die AfA. Dazu müssen Sie aber eine Menge Voraussetzungen in ihrer Gesamtheit erfüllen und das ist oft dann nicht gegegeben. Darum kann ALG I nach dem § 125 auch nur sehr selten gewährt werden. Die reine Tatsache das jemand aus der Krankenkasse ausgesteuert wurde reicht für ALG I nach § 125 NICHT aus. Das denken zwar fast alle, dem ist aber nicht so. u.a. muss z.b. auch prognostisch für mindestens die nächsten 6! Monate Arbeitsunfähigkeit im Sinne der AfA vom ärztlichen Dienst prognostiziert werden und genau daran scheitert es oft. Dies ist vor allem nicht dann der Fall, wenn bereits eine EM-Rente ( wie bei ihnen sogar im Widerspruch ) abgelehnt wurde. Das heisst ja im Klartext, das die RV Sie - bis auf weiteres - für voll Erwerbsfähig ( und damit auch für voll Arbeitsfähig ) hält. Dann kann also eine Prognose ( AU mind. noch die nächsten 6 Monate ) meist ja gar nicht getroffen werden.
Wenn Sie sich übrigens der AfA wie o.g. genannt zur Verfügung stellen , hat dies auf ihr laufendes EM-Verfahren keinen ( negativen ) Einfluss. Das ist gängige Praxis und im Prinzip auch so gewollt. Es gibt ja sonst bei Ablehnung ALG I nach der Nahtlosigkeit keine andere Möglichkeit um an das " normale " ALG I zu kommen. Habe ich selber so problemlos alles gehandhabt.
" Im Leistungsantrag der AfA wird unter 2d dei Frage gestellt:
Ich bin arbeitsunfähig krank gescherieben seit . . .bis . . . Ja Nein"
Also dann Nein ankreuzen ! "