Hallo Irmgard R.,
es besteht die Möglichkeit im Rahmen der Antragstellung auf Altersrente die beitragspflichtigen Einnahmen frühestens 3 Monate vor dem Rentenbeginn seitens des Arbeitgebers in einer gesonderten Meldung an den Rentenversicherungsträger elektronisch zu melden, damit einer frühzeitigen Erteilung des Rentenbescheides nichts im Wege steht.
Die restlichen 3 Kalendermonate werden anhand der übermittelten Daten der letzen 12 Kalendermonate vor dem Hochrechnungszeitraum errechnet.
Die rechtliche Grundlage für diese Verfahrensweise ergibt sich aus § 194 SGB VI. Sofern der Antragsteller der Anwendung dieser Regelung nicht zustimmt, kann die Rentenberechnung erst dann erfolgen, wenn der benötigte Zeitraum komplett abgerechnet ist. Das kann natürlich zu Wartezeiten bei der Bescheiderteilung führen.