Altersteilzeitarbeit im Sinne des AtG setzt grundsätzlich die Reduzierung der Arbeitszeit auf die Hälfte der bisherigen wöchentlichen Arbeitszeit (sogenannte Hälftigkeit) voraus. Eine Nebenbeschäftigung oder Mehrarbeit während der Altersteilzeitarbeit steht unter bestimmten Umständen der geforderten Hälftigkeit entgegen, sodass Altersteilzeitarbeit im Sinne des AtG in diesen Fällen nicht vorliegt. Es ist zu empfehlen, vor Aufnahme des "Mini-Jobs" eine Klärung mit den Beteiligten herbeizuführen (Bundesagentur für Arbeit? / Rentenversicherung?)