Liebe Deutsch-Brite(n),
die sozialversicherungsrechtlichen Beziehungen zwischen den Mitgliedstaaten der Europäischen Union, den Ländern des Europäischen Wirtschaftsraumes (Island, Liechtenstein, Norwegen) sowie der Schweiz (im Folgenden kurz: Mitgliedstaaten) werden durch die Verordnungen zur Koordinierung der Systeme der sozialen Sicherheit geregelt. Diese finden im Verhältnis zum Vereinigten Königreich bis zu dessen Austritt weiterhin Anwendung. Sollte das zurzeit im Ratifizierungsprozess befindliche Austrittsabkommen beschlossen werden, würde die Übergangsphase, bis zu der ein neues Abkommen ausgehandelt werden müsste, noch bis zum 31.12.2020 andauern. Auch in dieser Übergangsphase gilt – nach jetzigem Stand – das Verordnungsrecht uneingeschränkt weiter.
Unabhängig vom Ergebnis der Austrittsverhandlungen ist schon jetzt absehbar, dass der BREXIT allein keinen Einfluss auf Ihre deutschen Rentenanwartschaften haben wird. Insbesondere wird der Austritt des Vereinigten Königreichs nicht dazu führen, dass Ihre deutschen Rentenanwartschaften verloren gehen.
Ob und in welchem Umfang Ihre vorhandenen oder künftigen britischen Versicherungszeiten nach der erwähnten Übergangsphase für eine deutsche Rente berücksichtigt werden können, ist vom Ergebnis der weiteren Vertragsverhandlungen abhängig.
Da jedoch weder der EU noch dem Vereinigten Königreich daran gelegen ist, die Arbeitnehmerfreizügigkeit auch nach dem BREXIT von und ins Vereinigte Königreich zu erschweren, ist auf diesem Gebiet (Zusammenrechnung von Versicherungszeiten, zwischenstaatliche Rentenberechnung etc.) der gefürchtete „harte“ BREXIT wohl eher unwahrscheinlich, aber leider zum jetzigen Zeitpunkt auch nicht völlig auszuschließen.
Wir empfehlen Ihnen daher, sich nach Abschluss der weiteren Vertragsverhandlungen über die Rechtsfolgen des BREXIT beraten zu lassen.