Hallo Manomann,
der Gesetzgeber hat ausdrücklich den Leistungen zur Teilhabe (sowohl Leistungen zur medizinischen Rehabilitation als auch Leistungen zur Teilhabe am Arbeitsleben)den Vorrang vor Rentenleistungen eingeräumt, die bei erfolgreichen Leistungen zur Teilhabe nicht oder voraussichtlich erst zu einem späteren Zeitpunkt zu erbringen sind. Die gesetzlichen Rentenversicherungsträger haben somit den gesetzlichen Auftrag bei jedem Rentenantrag die Rehabilitationsmöglichkeit zu prüfen bzw. bei jedem Reha-Antrag zu beurteilen, ob damit Rentenleistungen nicht oder zu erst zu einem späteren Zeitpunkt zu erbringen wären.
Insofern können wir uns nur den Ausführungen von "Schade" anschließen.
Ihr Experte